nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 26.04.2000; Aktenzeichen S 10 RJ 202/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1948 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete ab 1964 in der damaligen DDR als Schuhmacher, Krankenpflegerlehring, Krankenpfleger und Arbeiter versicherungspflichtig. Nach der Übersiedlung in die alten Bundesländer war er ab 1985 als Lagerarbeiter beschäftigt.

Am 23.02.1998 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Chirurgen Dr.P. (Gutachten vom 08.04.1998) und den Internisten Dr.B. (Gutachten vom 06.04.1998) untersuchen. Die Sachverständigen gelangten zu der Beurteilung, dem Kläger seien bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar. Im Hinblick auf diese Gutachten lehnte die Beklagte Rentenleistungen mit Bescheid vom 14.05.1998 ab.

Im Vorverfahren ließ die Beklagte den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Dr.D. untersuchen. Im Gutachten vom 18.01.1999 hielt auch dieser zumindest leichte körperliche Tätigkeiten in Vollschicht für zumutbar. Im Anschluss an dieses Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.02.1999).

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) im vorbereitenden Verfahren die Schwerbehindertenakte des AVF Nürnberg, Befundberichte des praktischen Arztes Dr.M. und des Orthopäden Dr.H. sowie den Entlassungsbericht der R.-Klinik, B. beigezogen. Im Entlassungsbericht dieser Klinik (stationärer Aufenthalt vom 29.07. bis 17.08.1999) wurde der Kläger für fähig befunden, auch seinen bis 1985 ausgeübten Beruf als Operationspfleger vollschichtig zu verrichten.

Das SG hörte von Amts wegen den Internisten Dr.R. und die Nervenärztin Dr.O. , die in ihren Gutachten vom 12.10.1999 bzw 26.10.1999 körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten vollschichtig für zumutbar hielten.

Mit Urteil vom 26.04.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr.R. und Dr.O. sei der Kläger bei Beachtung der von diesen aufgezeigten Funktionseinschränkungen noch vollschichtig einsetzbar. Abzustellen sei auf die Tätigkeit des Lagerarbeiters, weshalb der Kläger auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Anzahl, Art und Umfang der beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen gingen über das Erfordernis, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, nicht erheblich hinaus.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger am 16.06.2000 eingelegte Berufung. Er machte insbesondere geltend, dass er im Knochen des linken Knies an einer erheblichen großen Entzündung leide.

Nach Beinahme verschiedener Befundberichte und Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte erstattete der Orthopäde Dr.M. das Gutachten vom 22.08.2001. Der Sachverständige hielt leichte Arbeiten vollschichtig für möglich. Während eines stationären Aufenthalts im November 2002 im Klinikum N. wurde ein papilläres Schilddrüsenkarzinom links diagnostiziert. Nach Beinahme des Arztbriefes des Krankenhauses Diakonie N. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 26.11. bis 13.12.2001 und der Arztbriefe des Internisten Dr.S. über die ambulante Behandlung des Klägers im Oktober 2001 und Januar 2002 erstattete der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. das Gutachten vom 25.04.2003. Er gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, beim Kläger habe bei Beachtung einiger qualitativer Leistungseinschränkungen bis November 2002 ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorgelegen. Ab November 2002 sei das qualitative Leistungsvermögen infolge des Auftretens eines Schilddrüsenkrebses auf unter 3 Stunden gesunken. Der Sachverständige sah sich außerstande, das Ende des vollschichtigen Leistungsvermögens wesentlich früher zu datieren.

Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 26.04.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1999 zu verurteilen, ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil zu R...

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