Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Beschwerde. Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen. Nachweise. Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Beschwerde zulässig, wenn 1.Instanz allein mangels wirtschaftlicher Verhältnisse abgelehnt hat

 

Normenkette

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.02.2010 wird verworfen.

 

Gründe

I.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 25.02.2010 abgelehnt. Die Kläger haben nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet. Gegen diesen Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde haben die Kläger damit begründet, über den Antrag hätte schon längst entschieden werden können, die Belege seien bereits 2008 vorgelegt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen. Vorliegend hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Eine solche Verneinung liegt nicht nur vor, wenn von einer fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen wird, sondern auch wenn die Prüfung der Bedürftigkeit mangels geeigneter Unterlagen nicht vorgenommen werden kann (vgl. u.a. Beschluss des Senates vom 04.05.2010 - L 11 AS 63/10 B PKH -, Beschluss vom 03.06.2009 - L 11 AS 102/09 B PKH - veröffentlicht in juris). Vorliegend ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom SG allein mangels der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt worden. Eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist somit nicht zulässig. Ihre Zulässigkeit erfolgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung durch das SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, vor § 143 Rdnr 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris).

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2598622

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