Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist der Widerruf bzw. die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung streitig.

Die Antragstellerin ist eine im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung tätige Firma, deren einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin Frau B. H. (H.) ist. Diese hatte die Firma zum 05.10.2004 übernommen. Die Antragstellerin beschäftigt zur Zeit 34 Arbeitnehmer. Der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin ist gestützt auf eine bis zum 23.09.2005 befristete Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, welche die Antragsgegnerin noch der früheren Firmeninhaberin erteilt hatte. Die Übernahme der Antragstellerin durch H. war der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.11.2004 angezeigt worden. Mit Schreiben vom 18.01.2005 forderte die Antragsgegnerin im Rahmen der Umschreibung der Erlaubnis verschiedene Unterlagen von H. an, welche mit Schreiben vom 10.03.2005 übermittelt wurden. Nicht übermittelt wurde jedoch das ebenfalls angeforderte polizeiliche Führungszeugnis. Mit Schreiben vom 01.06. und 20.06.2005 wies H. darauf hin, dass das Führungszeugnis von der zuständigen Behörde direkt an die Antragsgegnerin gesendet werde. Dies geschah in der Folge jedoch nicht.

Am 22.06.2005 beantragte H. für die Antragstellerin die befristete Verlängerung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. In dem Antragsformular wurde die Frage nach Vor strafen innerhalb der letzten fünf Jahre mit "nein" angekreuzt. Die Antragsgegnerin zog neben einem Handelsregisterauszug und Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstelle und des Unfallversicherungsträgers auch Auskünfte der Finanzämter bei. Mit Datum vom 27.07.2005 bestätigte das Finanzamt für Körperschaften, M., dass für die Klägerin derzeit ein Steuerrückstand in Höhe von 28.946,72 EUR bestehe. Die Frage, ob der Steuerpflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen nachkomme, wurde vom Finanzamt mit "nicht immer pünktlich" beantwortet. Am 04.07.2005 ging bei der Antragsgegnerin das angeforderte Führungszeugnis ein. Hieraus ergab sich eine seit 20.05.2003 rechtskräftige Verurteilung von H. wegen tatmehrheitlichen Betrugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen.

Mit Schreiben vom 22.08.2005 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stehe, gab Gelegenheit zur Stellungnahme und kündigte eine Betriebsprüfung für den 31.08.2005 an. Die Antragstellerin legte daraufhin Bescheinigungen des Finanzamtes M. für Körperschaften sowie des Zentralfinanzamtes M. vom 23.08.2005 vor, nach welchen derzeit keine Steuerrückstände mehr bestünden. Aus den von der Antragsgegnerin in der Folge angeforderten Unterlagen über die strafrechtliche Verurteilung ergab sich, dass H. im Rahmen ihrer vorhergehenden gewerblichen Tätigkeit mit Strafbefehl vom 30.04.2003 wegen vorsätzlicher Bestellung von Waren trotz Zahlungsunfähigkeit in drei Fällen mit einer Schadenshöhe von DM 15.689,00 zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen a 25,00 EUR verurteilt worden war.

Nachdem am 31.08.2005 eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durchgeführt worden war, widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.09.2005 die bis zum 23.09.2005 befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung für die Zukunft und lehnte gleichzeitig den Antrag auf befristete Verlängerung der Erlaubnis vom 22.06.2005 ab. Es fehle H. als neuer Inhaberin und Geschäftsführerin der Antragstellerin an der für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderlichen Zuverlässigkeit. Die strafrechtliche Verurteilung von H. sei der Antragsgegnerin erstmals am 04.07.05 zur Kenntnis gelangt. Das begangene Betrugsdelikt begründe erhebliche Zweifel daran, dass künftig die mit der Ausübung der Verleihtätigkeit zu beachtenden Vorschriften in vollem Umfang beachtet werden. Zudem seien anlässlich der Betriebsprüfung weitere Tatsachen festgestellt worden, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden. So habe die Antragstellerin weder die seit 01.03.2005 nach dem maßgeblichen Zeitarbeitstarifvertrag geltenden Lohnerhöhungen an die Beschäftigten gezahlt, noch seien für die von der Antragstellerin in großem Umfang beschäftigte Maler die nach der "2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk" seit 01.04.2005 geltenden Mindestlöhne bezahlt worden. Zudem habe die Antragstellerin an Arbeitnehmer auf Baustellen in Westdeutschland den Osttarif bezahlt. Zu guter letzt seien auch die Maler als Facharbeiter nach dem Entgeltrahmentarifvertrag IGZ/DGB sämtlich unterwertig eingruppiert worden. Damit hätten die Arbeitnehmer insbesondere in den unproduktiven Zeiten finanzielle Nachteile erlitten. Auf...

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