rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 13.12.2001; Aktenzeichen S 4 SB 9/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.12.2001 aufgehoben und der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Bescherdeführer (Bf) begehrt die Festsetzung von Monatsraten bei der dem Beschwerdegegner (Bg) bewilligten Prozesskostenhilfe (PKH).

Das Sozialgericht (SG) Bayreuth bewilligte dem Bg mit Beschluss vom 13.12.2001 PKH. Es bejahte die Erfolgsaussicht der Klage auf Zuerkennung von Merkzeichen nach dem Schwerbehindertengesetz. Zu den Vermögensverhältnissen des Bg machte das SG keine Ausführungen. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Bg habe nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen möglicherweise Raten oder sonstige Zahlungen zu leisten. Der Bg habe bei dem Antrag auf Bewilligung von PKH den Vordruck über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgefüllt. Sollte der Bg auch im Beschwerdeverfahren den (ausgefüllten) Erklärungsvordruck nebst Belege nicht vorlegen, geht die Staatskasse davon aus, dass der Bg zu Ratenzahlungen von mindesten 30,00 DM bzw 15,34 EUR verpflichtet sei.

Das SG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2002 nicht abgeholfen und ausgeführt, vom Kläger seien auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur sachdienliche Unterlagen nicht zu erhalten. Aus einer vom Bg vorgelegten Fotokopie ergebe sich, dass er eine Rente von 749,00 EUR beziehe. Ausgaben würden nicht belegt, seien aber vorhanden (Miete, Strom, Wasser). Weitere Ermittlungen - auch über den Anwalt - versprächen keinen Erfolg. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG vorgelegt.

Der Bg hat - trotz einer entsprechenden Aufforderung des Senats vom 15.07.2002 mit Fristsetzung zum 15.08.2002 - den Erklärungsvordruck zur PKH nicht ausgefüllt. Der Bg hat eine arbeitsmedizinische Stellungnahme des Nervenarztes Dr.B. vom 22.10.1990 beim Senat eingereicht, wonach er an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet.

Im ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren L 18 SB 14/02 hat der Senat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 06.11.2002 abgelehnt, weil der Ag den Erklärungsvordruck zur PKH nicht ausgefüllt hat.

II.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Gegen die Bewilligung der PKH findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind (§ 127 Abs 3 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

Hat das erstinstanzliche Gericht ratenfreie PKH bewilligt, ohne die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei genügend aufgeklärt zu haben, so reicht es für die Zulässigkeit der Beschwerde der Staatskasse aus, dass die Partei (nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen) möglicherweise Raten zu zahlen hat (vgl OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.1991 in FamRZ 1992, S 838).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die vom SG bewilligte PKH ist aufzuheben.

Zu zahlende Monatsraten können gem § 120 Abs 1 Satz 1 ZPO nicht festgesetzt werden, da der Bg keine hinreichenden Angaben zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit macht. Das SG hätte deshalb wegen des nicht ausgefüllten Vordrucks und mangels entsprechender anderweitiger Angaben des Bg PKH als solche nicht bewilligen dürfen (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 3). Diese fehlerhafte Bewilligung kann entgegen der Auffassung des Bf nicht dadurch korrigiert werden, dass eine Ratenzahlung vom Beschwerdegericht festgesetzt wird. Die Festsetzung der Ratenzahlung kann vom Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da der Bg seine wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin nicht offenlegt. Die Festsetzung eines Ratenzahlungsbetrages wäre unter diesen Voraussetzungen spekulativ. Der Senat hat deshalb dem Bg PKH auch für das anhängige Berufungsverfahren verweigert. Die vom SG zu Unrecht gewährte PKH ist auf Beschwerde des Bezirksrevisors hin aufzuheben. Dem steht nicht entgegen, dass der Staatskasse gem § 127 Abs 3 Satz 2 ZPO nur ein beschränktes Beschwerderecht dahingehend eingeräumt ist, dass die Beschwerde nur darauf gestützt werden kann, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Wenn ein Antragsteller im PKH-Verfahren keine hinreichenden Angaben macht, um seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen, kann dies nicht dazu führen, der Staatskasse in einem solchen Fall das Beschwerderecht zu versagen (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 11.07.1991 in FamRZ 1992, S 701). Die unzureichenden Angaben haben auch die Unbegründetheit des PKH-Antrags zur Folge. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gesetzesmaterialien zu § 127 Abs 3 ZPO. So hat der Bundestag in seiner Stellungnahme zur Ergänzung des § 127 ZPO (BT-Drucks 10/3054, S 51) ausgeführt, das Beschwerdebege...

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