Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Anordnung. Dringlichkeit. Sozialgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können in der Regel keine Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrags bei Gericht durchgesetzt werden.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2; SGB II §§ 20, 28 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 5

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerdeführer begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes über die gewährten Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weitere, darüber hinausgehende Leistungen.

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) zu 1 bezieht zusammen mit ihrem 1992 geborenen behinderten Sohn, dem Bf. zu 2 seit dem 11.06.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Als Ergebnis des im Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Az. S 52 AS 2450/08 ER geschlossenen Vergleichs zog die Bf. in ihre heutige Wohnung, die Beschwerdegegnerin (Bg.) verpflichtete sich die Kosten des Umzugs sowie die Kosten der Unterkunft für die an sich unangemessen große Wohnung für ein Jahr zu übernehmen.

Mit Änderungsbescheid vom 27.11.2008 bewilligte die Bg. für die Bf. zu 1 aufgrund des vollzogenen Umzugs ab 01.11.2008 bis 31.05.2009 Leistungen in Höhe von 785,03 EUR (Regelsatz 351 EUR, Mehrbedarf für Alleinerziehung 42 EUR, Unterkunftsanteil 392,03 EUR) und für den Bf. zu 2 Leistungen in Höhe von 169,03 EUR (Regelsatz 281 EUR, Unterkunftsanteil 392,03 EUR, abzüglich Unterhalt 350 EUR und Kindergeld 154 EUR) monatlich. Für den Monat November 2008 rechnete die Bg. 200 EUR abzüglich der Pauschale in Höhe von 30 EUR aus der am 29.10.2008 erhaltenen Zuwendung in Höhe von 650 EUR für Schulkosten und Bekleidungsbeihilfe von "Antenne Bayern hilft" als Einkommen an, reduzierte die Leistungen um diesen Betrag und teilte mit, dass sie die Überzahlung in vier Raten zu je 42,50 EUR mit den monatlichen Leistungen aufrechne. Zudem habe die Bf. im Monat September aufgrund der am 02.09.2008 erfolgten Zwangsräumung zu Unrecht Kosten der Unterkunft in Höhe von 499,39 EUR erhalten. Die mit Bescheid vom 09.10.2008 festgesetzte Rückzahlungsrate von monatlich 100 EUR werde ab 01.12.2008 auf monatlich 25 EUR reduziert und ebenfalls mit der monatlichen Leistung aufgerechnet. Zusätzlich werde von dem am 06.11.2008 gemäß § 23 Abs. 1 SGB II erhaltenen Darlehen zur Beschaffung von Küchenmöbeln monatlich 25 EUR zur Schuldentilgung an die Kreiskasse M. überwiesen.

Nach Durchführung des Umzugs machte die Bf. in einem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz geltend, dass monatlich Gelder einbehalten und die tatsächlichen Kosten nicht übernommen würden. Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert, der Regelbedarf nicht bedarfsdeckend, gerade nicht im Hinblick auf die Leistungen für ihren Sohn. Unerledigte Arbeiten bezüglich des Umzugs seien noch durchzuführen, im Oktober beantragte Schulkosten seien nicht übernommen worden.

Mit Beschluss vom 29.12.2008 verpflichtete das Sozialgericht München die Bg. durch einstweiligen Anordnung ab Januar 2009 die im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 92,50 EUR an die Bf. auszuzahlen und außergerichtliche Kosten zu einem Viertel zu übernehmen. Bei summarischer und vorläufiger Überprüfung sei ungewiss, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 SGB II vorlägen. Angesichts der Tatsache, dass die Bf. zu 1 mit ihrem behinderten Sohn zusammenlebe und es sich um existenzsichernde Leistungen handle, spreche die Güterabwägung für die Bf.. Soweit die Bf. jedoch Leistungen für die Vergangenheit beantrage (September bis Dezember 2008) könnten diese insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz nicht zugesprochen werden. Auch für die geltend gemachten unerledigten Handwerkerarbeiten fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Soweit Kosten für medizinische Versorgung nicht aufgebracht werden könnten, liege kein Anordnungsanspruch vor. Die Bf. seien gesetzlich krankenversichert und erhielten Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), darüber hinausgehende Leistungen sehe das SGB II nicht vor. Auch verstoße der achtzigprozentige Regelsatz für den Bf. zu 2 nicht gegen die Verfassung. Zwar habe das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 29.10.2008 (Az. L 6 AS 336/07) die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für Kinder dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, dieses Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Das Gericht könne diesem nicht vorgreifen.

Gegen diesen Beschluss des Sozialgerichts München, zugestellt am 31.12.2008 haben die Bf. am 29.01.2009 beim Sozialgericht München Beschwerde erhoben.

Sie machen sinngemäß geltend:

Der erforderliche Lebensunterhalt und die gesundheitliche Versorgung sei für den Bf. zu 2 nicht gesichert, insbesondere seien krankheitsbedingte Aufwendungen (nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Arztfahrten) und...

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