Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Versicherungspflicht. Krankenversicherungsschutz. Einstweilige Anordnung. Rechtsschutzbedürfnis. Anordnungsgrund. Folgenabwägung. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat sich ein Antragsteller mit seinem Anliegen außergerichtlich noch nicht an den Antragsgegner gewandt, so fehlt es seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

2. Zuständig für die Entscheidung über die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ist nicht der Grundsicherungsträger, sondern die Krankenkasse.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a; SGB § 13; SGB XII § 32 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1, § 86b

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.02.2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Krankenversicherung durch die Antragsgegnerin, einem Träger der Grundsicherung für Erwerbsfähige, streitig.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25.09.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 22.10.2008, für sich, seine Ehefrau und vier Kinder die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 23.10.2008 wurde der Antrag abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 19.12.2008 zurück.

Am 10.11.2008 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Sozialgericht Darmstadt, um die oben genannten Leistungen zu erlangen. Gleichzeitig hat er vorgetragen, dass seine Kinder bei seiner Frau in Brasilien leben. Er habe mangels Erreichbarkeit jedoch keinen Kontakt. Das Sozialgericht Darmstadt verwies das Verfahren mit Beschluss vom 28.11.2008 an das Sozialgericht München (SG) (Az.: S 52 AS 2880/08 ER). Nach zahlreichen Aufklärungsversuchen lehnte das SG den auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gerichteten Antrag mit Beschluss vom 18.12.2008 ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 09.03.2009 als unzulässig.

Mit Schreiben vom 04.02.2009, eingegangen beim SG in einer Antragssache S 5 AL 130/09 ER, hat der Antragsteller von der Arbeitsagentur F., Arbeitsagentur L., AG B-Stadt und Jobcenter L. im Wege der einstweiligen Anordnung verlangt, ihm Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Nach einem Schreiben seiner Krankenversicherung (Betriebskrankenkasse m.) weise das Versicherungsverhältnis für die Zeit vom 03.09.2008 bis 02.11.2008 eine "Lücke" auf. Die Krankenversicherung lehne eine Erbringung von Leistungen ab. Mit weiterem Schreiben vom 06.02.2009 hat er vorgetragen, es liege eine unbezahlte Rechnung des Klinikums O. vom Oktober 2008 vor, die durch die Krankenversicherung nicht übernommen werde.

Inzwischen sprach das SG dem Antragsteller im Rahmen eines weiteren Verfahrens (Az.: S 8 AS 83/09 ER) mit Beschluss vom 28.01.2009 Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis März 2009 vorläufig zu.

Im vorliegenden Verfahren hat das SG den oben genannten Antrag aufgefächert, hier gegen die ARGE B-Stadt einzeln abgetrennt und mit Beschluss vom 12.02.2009 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich Krankenversicherungsschutz abgelehnt, da ein solcher durch den Bezug von Arbeitslosengeld II durch das Jobcenter L. ab Januar 2009 vorliege.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Krankenversicherungsschutz für den Zeitraum ab 03.09.2008 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das LSG hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakte des SG (Az.: S 51 AS 227/09 ER) sowie den Beschluss vom 28.01.2009 (Az.: S 8 AS 83/09 ER) beigezogen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht verworfen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht gegeben. Außerdem besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.

1. Dem Antragsteller steht kein Rechtsschutzbedürfnis zu, da er vor dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG sein Begehren auf Krankenversicherungsschutz nicht bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn eine gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann (LSG Baden-Württemberg, 03.01.2008, Az.: L 8 AS 5486/07 ER-B; vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rz. 24). Der vom Antragsteller am 22.10.2008 gestellte Antrag war auf Arbeitslosengeld II gerichtet und unterscheidet sich grundlegend von einem Antrag auf Kranken...

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