Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsweg. Zugangsbeschränkung zu einem Gerichtsgebäude aus Anlass der Corona-Pandemie. Verfügung von Maßnahmen durch Gerichtspräsidenten (hier: Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung). Hausrecht. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Maßnahmen der Zugangsbeschränkung zu einem Gerichtsgebäude der Sozialgerichtsbarkeit aus Anlass der Corona-Pandemie in Gestalt einer Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes haben im Fall der Verfügung durch Gerichtspräsidenten ihre Rechtsgrundlage in deren Hausrecht.

2. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit derartiger Zugangsbeschränkungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Abgrenzung zu BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 6 und BSG vom 21.7.2014 - B 14 SF 1/14 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 12).

 

Orientierungssatz

1. Für Streitigkeiten über ein Hausverbot ist nur dann der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht und für Streitigkeiten aus diesem der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (BSG Beschluss vom 21. 7. 2014, B 14 SF 1/14 R).

2. Sind Zugangsbeschränkungen in Ausübung des Hausrechts der Gerichtsleitung des Sozialgerichts streitig, so ist das allgemein zwischen Bürgern und der Gerichtsbarkeit als Träger der Staatsgewalt bestehende Verhältnis betroffen.

3. In einem solchen Fall ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (BSG a. a. O.).

 

Normenkette

GVG § 17a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Sätze 3-5, § 17b Abs. 2 S. 1, § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a, §§ 172-173, 177, 183, 197a Abs. 1, § 202 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, §§ 45, 52 Nr. 1, § 154 Abs. 1; BayAGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 4

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen eine Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. Zugrunde liegt ein Streit über die Rechtmäßigkeit von Zugangsbeschränkungen zum Gebäude des Sozialgerichts Nürnberg anlässlich der Corona-Pandemie und in Form eines erlassenen Maskenschutzkonzepts.

Mit Schreiben vom 06.05.2021 hat der Beschwerdeführer zum Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Am Donnerstag den 29.05.2021 (gemeint wohl: 29.04.2021) seien im Sozialgericht Nürnberg seine Eingaben nicht angenommen worden. Er habe weder Zutritt erlangt noch seien die Eingaben im Eingangsbereich des Gerichts mit einem Eingangsstempel versehen worden. Ihm sei der Zutritt verweigert worden, weil er keinen Mund-Nasen-Schutz getragen habe. Er habe aber aus gesundheitlichen Gründen eine Maskenbefreiung.

Mit Schreiben vom 10.05.2021 hat die Präsidentin des Sozialgerichts Nürnberg den Bf. darauf hingewiesen, dass er durch sein wiederholtes Verhalten in der Vergangenheit gegen die Hausordnung verstoßen habe. Er habe das Gerichtsgebäude wiederholt ohne Tragen der vorgeschriebenen FFP2-Maske betreten, um Schriftsätze an der Pforte abzugeben, und sich unangemessen verhalten. Dadurch seien Mitarbeiter gesundheitlich gefährdet und belästigt worden und der Dienstbetrieb sei dadurch erheblich gestört worden. Es entbehre jeglicher Grundlage, Schriftstücke an der Pforte persönlich abzugeben mit dem Wunsch, den Eingangsstempel anzubringen. Am 29.04.2021 habe die Polizei eingesetzt werden müssen, weil der Bf. den Aufforderungen des Sicherheitsdienstes, das Gebäude zu verlassen, nicht gefolgt sei und keinerlei Einsicht gezeigt habe. In dem Schreiben wird dem Bf. im Falle eines weiteren Verstoßes gegen die Hausordnung zum Schutz der Mitarbeiter*innen und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs in Ausübung des Hausrechts der Präsidentin ein Hausverbot für das Gebäude des Sozialgerichts Nürnberg angekündigt. Der Bf. könne Schriftsätze beim Briefkasten des Sozialgerichts einwerfen, ihm werde eine Eingangsbestätigung zugesandt.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach angehört. Die Betretungsuntersagung sei aus dem Hausrecht der Behörde abzuleiten. Streitigkeiten daraus seien der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet. Mit Schreiben vom 18.05.2021 hat sich der Bf. gegen eine Verweisung ausgesprochen. Es handele sich um eine Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei. Er habe am 29.04.2021 und 06.05.2021 Gerichtsunterlagen an der Rechtsantragstelle abgeben wollen. Dies sei ihm versagt worden, weil er keine Maske getragen habe. Im Übrigen hat der Bf. inhaltlich zur Rechtswidrigkeit der Maskenpflicht und eines Hausverbotes vorgetragen. Er habe auch eine Maskenbefreiung, die anerkannt werden müsse. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg.) hat auf das Schreibe...

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