Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung. Kostenfestsetzung. Beschwerde. Erinnerung. Reformatio in peius

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Erfolg, werden die Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 3, § 56; ZPO § 103 Abs. 1, § 127 Abs. 4

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.10.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.10.2008 - S 7 SF 25/08 KO - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In dem Rechtsstreit C.A. gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales mit Az.: S 9 EG 8/06 hat das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) mit Beschluss vom 07.11.2007 - L 9 B 650/06 EG PKH - ausgesprochen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.07.2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A. beigeordnet. Raten sind nicht zu zahlen. Hierbei hat das BayLSG auf insgesamt 15 Seiten eingehend die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit (Verrechnungsfähigkeit des Bundeserziehungsgeldes bei Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens) dargelegt.

In der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.2008 ist der Rechtsstreit S 9 EG 8/06 wie folgt vergleichsweise erledigt worden:

I. Die Klägerin akzeptiert die durchgeführte Verrechnung für zehn Monate vom 6. bis einschließlich 15. Lebensmonat. Die darüber hinausgehende Verrechnung in Höhe von 1.165,45 EUR soll im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 07.11.2007 - L 9 B 650/06 EG PKH - rückabgewickelt werden, mit der Folge, dass die Klägerin Bundeserziehungsgeld in Höhe von 1.165,45 EUR zu dem Zeitpunkt ausbezahlt erhält, zu dem die Rückerstattung durch die Beigeladene in dieser Höhe beim Beklagten eingegangen ist. Dies hat ferner die Folge, dass eine Forderung in Höhe von 1.165,45 EUR wieder Gegenstand des Insolvenzverfahrens geworden ist und damit auch in die Wohlverhaltensperiode des Insolvenzverfahrens fällt.

II. Die Beigeladene akzeptiert, dass aus dem verrechneten Betrag von insgesamt 1.500,00 EUR die dolose Forderung in Höhe von 582,69 EUR angerechnet wird, mit der Folge, dass nach einer Beendigung des Insolvenzverfahrens diese Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

III. Im Hinblick auf den PKH-Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst; Gerichtskosten (mit Ausnahme einer Pauschgebühr für die Beigeladene) sind nicht angefallen.

IV. Die Beteiligten sind sich einig, dass mit diesem Vergleich der Rechtsstreit S 9 EG 8/06 in allen Teilen erledigt ist.

Hierfür hat der Beschwerdeführer mit Kostennote vom 14.04.2008 insgesamt 2.472,91 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:

I. Außergerichtliche Tätigkeit:

Geschäftsgebühr (Anordnungsverfahren) gemäß Nr.2400 VV RVG

  500,00 EUR

Geschäftsgebühr (Widerspruchsverfahren) gemäß Nrn.2400, 2401 VV RVG

250,00 EUR

Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienste gemäß Nr.7002 VV RVG

20,00 EUR

II. Verfahren vor dem Sozialgericht:

Verfahrensgebühr gemäß Nrn.3102, 3103 VV RVG

  300,00 EUR

Terminsgebühr gemäß Nr.3106 VV RVG

350,00 EUR

Einigungsgebühr gemäß Nrn.1000, 1005 VV RVG

500,00 EUR

Fahrkosten gemäß Nr.7004 VV RVG, 214 km (Termin vom 17.03.2008)

25,80 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr.7005 Nr.2 VV RVG

35,00 EUR

III. Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Bewilligung von PKH:

Verfahrensgebühr vor dem Landessozialgericht gemäß Nr.3501 VV RVG  

  160,00 EUR

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienste gemäß Nr.7002 VV RVG

20,00 EUR

Nettobetrag

 2.160,80 EUR

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr.7008 VV RVG

410,55 EUR

Brutto-Betrag

2.571,35 EUR

wegen Abrechnung Beratungshilfeschein

 - 97,44 EUR

Zahlbetrag:

 2.472,91 EUR.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.07.2008 sind insgesamt 1.298,05 EUR bewilligt worden. Die beantragten Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten seien nicht zu erstatten, da Prozesskostenhilfe nur für das Klageverfahren gewährt worden sei. Insgesamt seien die Gebühren wie folgt zu erstatten:

Verfahrensgebühr Nr.3103 VV RVG

250,00 EUR

Termingebühr Nr.3106 VV RVG

300,00 EUR

Einigungsgebühr Nr.1006 VV RVG

330,00 EUR

Fahrtkosten Nr.7004 VV RVG

25,80 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr.7005 VV RVG

35,00 EUR

Auslagenpauschale Nr.7002 VV RVG

20,00 EUR

Beschwerdeverfahren Nr.3501 VV

105,00 EUR

Auslagenpauschale Nr.7002 VV

20,00 EUR

Insgesamt:

1.090,80 EUR

19 % Umsatzsteuer

207,25 EUR

Gesamt:

  1.298,05 EUR.

Der Beschwerdeführer hat mit Erinnerung vom 08.08.2008 darauf hingewiesen, die Einschätzung der Gebühr des Rechtsanwaltes sei für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen hätten, nur dann nicht verbindlich,, wenn sie nicht billig sei (§ 14 Abs.1 Satz 3 RVG). Hinsichtlich der Verfahrensgebühr für das Klageverfahren nach Nr.3103 VV RVG sei ein Betrag von 300,00 EUR festzusetzen, weil sich dieser in dem 20 %-...

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