Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Leistungsbezieher nach dem SGB II sich dagegen wendet, dass der Leistungsträger Leistungen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Gläubiger überweist, ist der Sozialrechtsweg nicht eröffnet. Rechtsschutz ist beim Vollstreckungsgericht gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zu suchen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) hat am 24.09.2010 beim Sozialgericht München (SG) eine einstweiligen Verfügung beantragt und sich dagegen gewandt, dass am 24.08.2010 die Beigeladene von seinem Konto das ihm zustehende Alg II an seinen Gläubiger aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts überwiesen habe.

Mit Beschluss vom 18.10.2010 hat das SG den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht A-Stadt verwiesen. Der Bf wende sich gegen eine Kontenpfändung und rüge die Verletzung des Pfändungsschutzes gemäß § 55 SGB I. Es liege somit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG vor, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit. Gemäß § 828 Abs. 2 ZPO sei das Amtsgericht A-Stadt als Vollstreckungsgericht zuständig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruft.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Rechtsstreit an das Amtsgericht A-Stadt verwiesen, da dieses als Vollstreckungsgericht für das Begehren des Bf zuständig ist. Der Senat folgt den Ausführungen des SG in seinem Beschluss und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Soweit der Bf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend macht, kann er diesen allerdings weiter vor dem SG verfolgen. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwieweit gerade die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg), die das Alg II lediglich auf das Konto des Bf überwiesen hat, eine Pflichtverletzung begangen haben soll, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen könnte. Im Übrigen aber hat das SG aus den von ihm dargelegten Gründen zu Recht für das Begehren des Bf, die Überweisung durch die Beigeladene an den Gläubiger rückgängig zu machen, an das Amtsgericht A-Stadt verwiesen.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2720142

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