Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen

Art. 1 - 4 Abschnitt I Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung

Art. 1 - 4 Abschnitt I Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung

Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Vor den Amtsgerichten kann in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer in Art. 3 genannten Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen:

 

1.

in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

 

a)

der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

 

b)

Überwuchses nach § 910 BGB,

 

c)

Hinüberfalls nach § 911 BGB,

 

d)

eines Grenzbaums nach § 923 BGB,

 

e)

der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

 

2.

in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,

 

3.

in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

1Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. 2Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.

Art. 3 Schlichtungsstellen

Art. 3 Schlichtungsstellen

 

(1) 1Die Parteien können sich für einen Schlichtungsversuch einvernehmlich an jeden Rechtsanwalt, der nicht Parteivertreter ist, an jeden Notar oder an dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen der Kammern, Innungen, Berufsverbände oder ähnliche Institutionen im Sinn von § 15a Abs. 3 EGZPO wenden. 2Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Schlichtungsstelle, eine Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. 3Fehlt es am Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2, ist der Schlichtungsversuch vor einem örtlich zuständigen Schlichter der Gütestellen nach Art. 5 durchzuführen.

 

(2) Ein Schlichter ist von der Schlichtung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 ZPO vorliegen.

Art. 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch

Art. 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch

 

(1) 1Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, so ist dem Antragsteller darüber ein Zeugnis auszustellen, das dem Gericht bei Klageerhebung vorzulegen ist. 2Das Zeugnis wird auf Antrag auch erteilt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. 3Die Frist beginnt nicht vor Einzahlung des Vorschusses gemäß Art. 14.

 

(2) Das Zeugnis ist außerdem auszustellen, wenn der Schlichter den sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 oder, soweit dies zwischen den Parteien strittig ist, den örtlichen Anwendungsbereich nach Art. 2 für nicht eröffnet oder die Angelegenheit für eine Schlichtung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von vorneherein für ungeeignet erachtet.

 

(3) 1Das Zeugnis hat auch die Namen und die Anschriften des Antragstellers und des Antragsgegners, eine kurze Darstellung des Streitgegenstands, Angaben zum Streitwert sowie den Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, zu enthalten. 2Wird das Zeugnis ausgestellt, weil der Schlichter die Angelegenheit für eine Schlichtung für ungeeignet erachtet, sind die Gründe dafür im Zeugnis anzugeben.

Art. 5 - 8 Abschnitt II Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO

Art. 5 - 8 Abschnitt II Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO

Art. 5 Einrichtung der Gütestellen

Art. 5 Einrichtung der Gütestellen

 

(1) Jeder Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes Gütestelle.

 

(2) 1Jeder Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer dazu verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen. 2Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Pflichten nach Art. 8 gröblich vernachlässigt werden.

 

(3) 1Die Gütestellen nach den Absätzen 1 und 2 sind landesrechtlich anerkannte Gütestellen nach § 15a Abs. 6 EGZPO. 2Der Präsident des Oberlandesgerichts München kann weitere Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter den Voraussetzungen des Art. 22 AGGVG einrichten und anerkennen.

Art. 6 Auswahl unter den Gütestellen

Art. 6 Auswahl unter den Gütestellen

1Unter mehreren Gütestellen des Landgerichtsbezirks hat die antragstellende Partei die Auswahl. 2Bestehen in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, Gütestellen, so kann die antragstellende Partei nur unter diesen auswählen. 3Die zuerst angerufene Gütestelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.

Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle

Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle

1Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. 2Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.

Art. 8 Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt

Art. 8 Schlichter, Pf...

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