Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Teilzeitbeschäftigung. unterschiedliche Berechnung von Dienstzeiten nach § 13 Abs. 2 LbV a.F. bei Beförderungen. mittelbare Diskriminierung, die nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. dienstliche Beurteilung als ausschließlicher Vergleichsmaßstab bei teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Beamten. Dienstzeitberechnung. Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 1999

 

Normenkette

LbV § 13 Abs. 2 in der 16.10.1995 gültigen Fassung; GG Art. 3 Abs. 2; Richtlinie 76/207/EWG

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Urteil vom 17.03.1999; Aktenzeichen 12 K 94.914)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1950 geborene Klägerin trat zum 1. August 1966 in die Finanzverwaltung ein, wurde mit Wirkung vom 27. Juni 1977 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und befindet sich seit 1. Januar 1984 als Amtsinspektorin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9.

Nach der Geburt ihres Sohnes war die Klägerin während der Zeit vom 7. September 1984 bis 6. September 1987 gemäß Art. 86 a Abs. 1 Satz 1 BayBG ohne Bezüge beurlaubt. Seit dem 7. September 1987 ist sie beim Finanzamt N. Ost gemäß Art. 86 a bzw. 80 a BayBG mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Bei der periodischen Beurteilung 1993 erhielt sie – unter Zuerkennung der Beförderungseignung zur Amtsinspektorin mit Zulage – das Gesamturteil „sehr tüchtig”.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 bewarb sich die Klägerin um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle (Amtsinspektor mit Amtszulage – A 9 + Z) beim Finanzamt N. West zum 1. Januar 1994, verbunden mit dem Antrag, ihre Teilzeitbeschäftigung seit dem 7. September 1987 bei der Berechnung der Dienstzeiten im Rahmen der Bewerbung voll anzurechnen.

Mit Bescheid vom 5. Januar 1994 lehnte die Oberfinanzdirektion (OFD) N. diese Bewerbung ab, die Klägerin wurde am Ausschreibeverfahren nicht beteiligt. Die zu besetzende Beförderungsstelle müsse einem Beamten vorbehalten werden, der der Klägerin in der Beförderungsreihenfolge im Rang vorgehe. Für Beamte gelte weiterhin § 13 Abs. 2 LbV über die Berücksichtigung von einer Teilzeitbeschäftigung bei Beförderungen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die OFD N. mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 1994 als unbegründet zurück. Bei der Berechnung des Beförderungszeitpunkts seien die Zeiten des Mutterschutzes und des Mutterschaftsurlaubs voll, die Zeiten der Beurlaubung gemäß Art. 86 a BayBG nicht und die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu zwei Drittel als Dienstzeit berücksichtigt worden.

Mit Schriftsatz vom 20.5.1994 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte,

unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion N. vom 5. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion N. vom 25. April 1994 den Beklagten zu verpflichten, bei der Bestimmung des Platzes der Klägerin in der Beförderungswarteliste, insbesondere der Berechnung des Beförderungszeitpunktes, die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin voll als Dienstzeit zu berücksichtigen.

Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die von der OFD N. angewandte Vorschrift des § 13 Abs. 2 LbV aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 119 EWG-Vertrag (EWGV) verfassungswidrig und nicht anzuwenden sei. Die Klägerin als von dieser Vorschrift unmittelbar diskriminierte und benachteiligte Beschäftigte sei in gleicher Weise zu behandeln, wie die vollzeitbeschäftigten Beamten, mit der Folge, dass gemäß § 13 Abs. 2 S. 3 LbV für das Beförderungsdienstalter die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung voll als Dienstzeiten zu berücksichtigen seien. Das Beförderungsdienstalter, um dessen Berechnung es ginge, bestimme den Listenplatz der Klägerin auf der Beförderungswarteliste. Der Rang des Listenplatzes sei maßgeblich dafür, ob die Klägerin an dem jeder Beförderung vorgeschaltenen Ausschreibeverfahren beteiligt werde. Der bisher angewandte Berechnungsmaßstab des § 13 Abs. 2 S. 2 LbV führe dazu, dass das Beförderungsdienstalter um ein Drittel niedriger ausfalle, als das der Vollzeitbeschäftigten, die ebenso lange wie die Klägerin beschäftigt seien. Im Bereich der OFD N. seien in der Vergangenheit mehrere Beamte mit einem niedrigeren Beförderungsdienstalter befördert worden, als es der Klägerin bei Vollanrechnung der Teilzeit zukommen würde.

Die Regelungen des § 13 Abs. 2 LbV, die eine unterschiedliche Anrechnung für Teilzeit und Vollzeit vorsähen, verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und widersprächen dem Diskriminierungsverbot des Art. 119 EWGV und den EG-Richtlinien 75/117 und 76/207 mit der Folge, dass sämtliche Beschäftigungszeiten als Dienstzeiten zu berücksichtigen seien. Während Art. 119 EWGV und d...

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