Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebszeitregelung für eine Diskothek; Nachbarschutz

 

Orientierungssatz

1. GastG § 4 Abs 1 Nr 3 hat insoweit nachbarschützenden Charakter, als er dem betroffenen Nachbarn zur Wahrnehmung seiner Belange einen Anspruch auf erlaubnisgestaltende bzw erlaubnisergänzende Zusatzregelungen vermittelt.

2. Weder die baurechtliche Genehmigung noch die gaststättenrechtliche Erlaubnis schließen - auch wenn sie für die Betriebsart Diskothek erteilt worden sind - grundsätzlich eine Garantie einer bestimmten Betriebszeit ein. Eine Betriebszeitgarantie enthalten derartige Gestattungen nur, wenn sich die Garantie entweder aus dem betreffenden Bescheid selbst oder aus den Umständen seines Erlasses als Gestattungsinhalt ergibt.

 

Normenkette

GastG § 4 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

VG Regensburg (Entscheidung vom 28.11.1988; Aktenzeichen RN 5 K 86.511)

 

Nachgehend

BVerwG (Entscheidung vom 28.11.1991; Aktenzeichen 1 B 152/91)

BVerwG (Beschluss vom 28.11.1991; Aktenzeichen 1 B 152.91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543725

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