rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung eines Fischereibetriebs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine gemeinsame Bewirtschaftung räumlich zusammenhängender Fischereirechte bildet kein einheitliches Fischereirecht i.S. des Art. 18 FiG.

2. Abzweigungen i.S. des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FiG sind der Gewässerlänge des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 FiG nicht hinzuzuzählen.

3. Ein durch Mühlbäche in seiner Ergiebigkeit stark geschmälertes Fischwasser muss die Mindestlänge von 2000 m einhalten, um als selbstständiger Fischereibetrieb gelten zu können.

4. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 FiG, wonach nicht selbstständige Fischereibetriebe zusammenzufassen sind, verstößt nicht gegen Art. 14 GG.

 

Normenkette

GG Art. 14; BV Art. 141; FiG Art. 1, 3-4, 18-19, 24-25, 88; BayWG Art. 4, 12; BGB § 134; VwVFiR Teilziffer 4; AusfVO z. FiG § 32

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen AN 15 K 91.310)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Fischereirechte der drei Kläger erstrecken sich auf folgende Gewässer:

Klägerin zu 1:

Tauber 550 m; Mühlbach 315 m (im Bereich der … verrohrt)

Kläger zu 2:

Tauber 650 m; Mühlgraben 200 m

Kläger zu 3:

Tauber 200 m; Mühlbach 380 m

zusammen:

Tauber 1.400 m; Mühlbäche 895 m.

Mit Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 28. November 1983 wurden an der Tauber gemäß Art. 19 des Fischereigesetzes für Bayern vom 15. August 1908 (BayRS 793-1-E), geändert durch § 1 des Gesetzes zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1986 (GVBl S. 200) und durch Gesetz vom 27. Juli 1998 (GVBl S. 470) – FiG – sieben gemeinschaftliche Fischereibetriebe gebildet. Dem Fischereibetrieb … war der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 zusammen mit fünf anderen Fischereirechtsinhabern zugeteilt. Die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 3 war zunächst mit anderen Mitglied des gemeinschaftlichen Fischereibetriebes …. Die Kläger hatten zuvor ihre räumlich zusammenhängenden Fischereirechte auf freiwilliger Basis gemeinsam bewirtschaftet. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 wurde der Bescheid des Landratsamtes, der an „…” adressiert war, erneut zugestellt, da dieser zum Zeitpunkt der Erstzustellung bereits verstorben war. Auf den Widerspruch der Kläger hin bildete die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 14. Januar 1991 den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb … neu. Er umfasst nun sämtliche Fischereirechte in der Tauber vom Wehr oberhalb der … bis zur Mitte der … Gemeindestücke (… bei Fl.Nr. …). Das Fischereirecht des Klägers zu 3 wurde aus dem Fischereibetrieb 6 herausgenommen und dem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb Nr. 5 zugeteilt. Der Betrieb erstreckt sich nunmehr auf eine Länge von 3.935 m. Die Tauber wird durch viele Mühlbäche in diesem Bereich stark hinsichtlich der Wassermenge geschmälert.

Die Kläger zu 1 bis 3 erhoben gegen den Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 28. November 1983 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 14. Januar 1991 Klage und beantragten, den Beklagten zu verpflichten, einen Fischereibetrieb zu bilden, in dem sich ausschließlich die drei Kläger befinden. Mit Urteil vom 18. Dezember 1996 Az. AN 15 K 91.00310 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die einzelnen Fischereirechte der Kläger weder einzeln noch zusammen die Regelgröße des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 FiG erreichten und im Hinblick auf die Sondersituation an der Tauber sogar eher eine größere Uferlänge als 2 km pro Fischereibetrieb angemessen wäre. Art. 19 FiG diene in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Fischereibewirtschaftung und räume dem einzelnen Betroffenen grundsätzlich keinen Anspruch auf Bildung eines bestimmten gemeinschaftlichen Fischereibetriebes ein. Etwas anderes könne nur in extremen Ausnahmefällen gelten, etwa wenn Art. 14 GG verletzt sei. Der Bezugsfall …, deren Fischereirecht aus dem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb … herausgenommen worden sei, sei kein echtes Vergleichsobjekt, da dieser Betrieb mit ca. 1.700 m sich wesentlich näher an der 2 km-Grenze befinde als die Betriebe der Kläger. Aber selbst wenn dieser Betrieb zu Unrecht als „kleiner Fischereibetrieb” geschaffen worden sein sollte, könnten die Kläger hieraus keine Rechte ableiten, da Art. 3 GG nicht dazu verwendet werden dürfe, etwa geschehenes Unrecht zu wiederholen.

Mit einem am 26. März 1997 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage erhoben die Kläger Berufung. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Fischereirechte der Kläger würden zusammen nicht die Regelgröße des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 FiG erreichen, unrichtig sei. Umfasse das Fischereirecht eine Abzweigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FiG, so werde deren Uferlänge der Ausdehnung des Fischereirechtes im Hauptgewässer hinzugerechnet. Die Fischereirechte der drei Klä...

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