Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. April 1996. Personalvertretungsrecht/LandMitbestimmung in personellen. AngelegenheitenMaßgeblichkeit des verwaltungsorganisatorischen. Dienststellenbegriffs für Annahme einer Versetzung oder Abordnung (gegen den Willen des Beschäftigten)

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung oder Abordnung kommt es auf einen Dienststellenwechsel in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht an.

 

Normenkette

BayPVG Art. 75 Abs. 1 Nrn. 6-7; BPersVG § 75 Abs. 1 Nrn. 3-4

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 23.04.1996; Aktenzeichen M 20 P 95.4713)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung … begehrte bei der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes die Feststellung, daß die Regierung … verpflichtet ist, bei allen Versetzungen und bei allen Abordnungen für die Dauer von mehr als 3 Monaten gegen den Willen eines der Beschäftigten von einer Schule an eine andere innerhalb des Bereichs eines Staatlichen Schulamts das Mitbestimmungsverfahren nach Art. 70 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Art. 75 Abs. 1 Nr. 7 BayPVG einzuleiten. Zur Begründung machte er geltend, die Regierung von Schwaben habe erklärt, entgegen ihrer bisherigen Praxis kein Beteiligungsverfahren in den dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Fällen mehr durchführen zu wollen. Dies gelte nur dann nicht, wenn sich die dienstrechtliche Versetzung oder Abordnung einer Lehrkraft an Volksschulen innerhalb eines Schulamtsbezirkes als Umsetzung mit Dienstortwechsel darstelle. Die Regierung … sei nämlich in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen der Auffassung, daß bei der Anwendung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 BayPVG der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff im Sinne des Art. 6 Abs. 4 BayPVG und nicht der beamtenrechtliche Geltung habe.

Mit Beschluß vom 23. April 1996 stellte die Fachkammer fest, daß der Bezirkspersonalrat bei Versetzungen und Abordnungen für eine Dauer von mehr als 3 Monaten gegen den Willen des Beschäftigten von einer Schule an die andere innerhalb des Bereichs eines Staatlichen Schulamts mitzubestimmen hat.

Zur Begründung führte das Gericht aus, nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG habe der Personalrat u.a. bei einer Versetzung mitzubestimmen, es sei denn, daß der Beschäftigte damit einverstanden sei. Bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als 3 Monaten, mit denen kein Einverständnis bestehe, gelte dies nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 7 BayPVG in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1994 (GVBl S. 766) ebenso. Die hier anzuwendenden Begriffe „Versetzung” und „Abordnung” seien entsprechend dem gesetzgeberischen Beteiligungszweck der Personalvertretung im beamtenrechtlichen Sinne zu verstehen. Danach liege eine Versetzung bzw. Abordnung vor, wenn ein Lehrer innerhalb eines Schulamtsbezirkes auf Dauer bzw. vorübergehend die Schule wechsle, denn jede Schule sei eine eigene Behörde, auch wenn der Dienstvorgesetzte bei einem Wechsel innerhalb des Schulamtsbezirkes derselbe bleibe. Unbeachtlich sei, daß Art. 6 Abs. 4 BayPVG für Lehrer an Volks- und Sonderschulen eine gemeinsame (personalvertretungsrechtliche) Dienststelle festlege.

Gegen den Beschluß vom 23. April 1996 hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag, diesen aufzuheben und den Feststellungsantrag abzulehnen. Er macht geltend, nur der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff werde den Interessen des Personalrats und der betroffenen Beschäftigten gerecht. Ausgangspunkt für die ausschlaggebende Bedeutung des Begriffs der Dienststelle sei dessen explizite Erwähnung in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sowie in Art. 47 Abs. 3 BayPVG. Dabei sei zu beachten, daß es sich bei der Streichung der Worte „zu einer anderen Dienststelle” nach dem Wort „Versetzung” in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG durch das Änderungsgesetz 1994 nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich um eine redaktionelle Änderung gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht überzeugend dargelegt, weshalb der Dienststellenbegriff entgegen jeder üblichen Gesetzesauslegung innerhalb des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes unterschiedlich interpretiert werden sollte. Letzteres wäre nur dann möglich, wenn der Gesetzgeber einen speziellen Hinweis gegeben hätte. Daran fehle es aber.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.

In der Folgezeit haben die Beteiligten auf eine mündliche Anhörung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob es – wie die Fachkammer angenommen hat – bei der Auslegung des Art. 75 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 Bay...

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