Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Erstattungsfähigkeit von Ablichtungen und Ausdrucken. notwendige Anlagen. Gewerbesteuer. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. April 2006

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG findet im gerichtlichen Kosten-Festsetzungsverfahren nicht statt (entgegen der Rechtsprechung des 19. und 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).

 

Normenkette

VwGO §§ 164, 162; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3; VV RVG Nrn. 2400; VV RVG Nrn. 3100; VV RVG Nrn. 7000 Nr. 1b

 

Verfahrensgang

VG Regensburg (Beschluss vom 04.04.2006; Aktenzeichen 11 S 06.1053)

 

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Februar 2006 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. April 2006 werden abgeändert.

Die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 3. 681,14 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.841,96 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenfestsetzung nach einem für den Antragsteller erfolgreich durchgeführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 3.708,98 Euro festzusetzen, setzte der Kostenbeamte beim Verwaltungsgericht die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 2006 auf einen Gesamtbetrag von 1.867,02 Euro fest. Die Differenz zum Kostenfestsetzungsantrag ergab sich daraus, dass von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG unter Hinweis auf Vormerkung Nr. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG die Hälfte der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG abgezogen wurde und gestützt auf Nr. 7000 Nr. 1 b VV RVG bei der Dokumentenpauschale nur 54 Kopien anstelle von geltend gemachten 314 Kopien als erstattungsfähig angesetzt wurden.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 beantragte der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die gerichtliche Entscheidung, soweit seinem Antrag nicht stattgegeben worden war.

Mit Beschluss vom 4. April 2006 wies das Verwaltungsgericht die Kostenerinnerung zurück. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Verwaltungsverfahren auf die angefallene gerichtliche Verfahrensgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei rechtens; auch seien die Aufwendungen für Ablichtungen und Ausdrucke zutreffend festgesetzt worden. Die nicht berücksichtigten Kopien und Abdrucke seien nach Teil 7 Vorbemerkung 7 Nr. 1 VV RVG durch die allgemeinen Geschäftskosten abgedeckt. Die gerichtliche Aufforderung, Schriftstücke dreifach einzureichen, lasse nicht die Prüfung entfallen, ob die Kopien tatsächlich notwendig gewesen seien. Der Kostenbeamte habe zutreffend festgestellt, dass bei einer Reihe von Kopien eine Notwendigkeit zur Vorlage nicht bestanden habe.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, mit der er rügt, der Kostenbeamte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein gleicher Gegenstand im Sinne der Anrechnungsvorschrift vorliege. Er beantragt,

die auf Seiten des Antragstellers angefallenen Kosten gemäß des Kostenfestsetzungsantrages vom 25. Januar 2006 in Höhe von 3.708,98 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Antragstellung festzusetzen.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren seinen Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang wiederholt. Er hat insoweit nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 2006 bereits ein Teilbetrag in Höhe von 1.867,02 Euro zu seinen Gunsten festgesetzt worden ist, so dass nur noch ein Differenzbetrag in Höhe von 1.841,96 Euro streitig ist. Da jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller neben dem bereits festgesetzten Betrag der zu erstattenden Kosten noch den vollen Betrag geltend machen möchte, ist der Beschwerdeantrag entgegen seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der Bezugnahme auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Januar 2006 interessensgerecht dahin auszulegen, dass mit der Beschwerde lediglich der noch offene Differenzbetrag geltend gemacht wird.

2. Die Beschwerde führt zum Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr wendet; im Übrigen ist sie unbegründet.

2.1 Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag den Betrag der nach § 162 A...

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