1. Werden in einer Gemeinschaftsordnung einem Wohnungseigentum 3 Parkplatzflächen als Sondernutzungsrecht zugewiesen, erwirbt der Käufer des Wohnungseigentums die Sondernutzungsrechte auch dann, wenn in dem Bauträgervertrag nur ein Sondernutzungsrecht erwähnt ist.
  2. Der teilende Eigentümer kann Sondernutzungsrechte durch eine einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch nur solange ändern, solange er noch Eigentümer aller Wohnungseigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist.

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