Leitsatz

Der ausgeschiedene "Bauträger-Verwalter" muss die Bauunterlagen herausgeben, die er als Bauträger in Besitz hat, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind.

 

Fakten:

Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gemäß §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind. Darüber hinaus muss der ausgeschiedene Verwalter, der zugleich Bauträger war, auch die Bauunterlagen herausgeben, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2001, 2Z BR 6/01

Fazit:

Herauszugeben sind deshalb insbesondere die Werkzeichnungen und die übrigen Ausführungsunterlagen hinsichtlich des Baus, da nur so festgestellt werden kann, ob Gewährleistungsansprüche gegen den Verwalter als Bauträger bestehen. Außerdem muss der Bauträger-Verwalter ein Handwerkerverzeichnis vorlegen, da die am Bau beteiligten Handwerker für eventuelle spätere Reparatur- oder Wartungsarbeiten bekannt sein müssen. Schließlich muss er eine Aufstellung nach laufenden Gewährleistungszeiträumen bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums herausgeben. Nur so kann der Beginn der Gewährleistungsfristen festgestellt werden.

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