(1) 1Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern.

2Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zweckentsprechende Verwendung dieser Produkte nicht durch Vorschriften oder Bedingungen behindert wird, die von öffentlichen oder privaten Stellen festgelegt werden, die als öffentliches Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung aufgrund einer Monopolstellung handeln.

 

(2) 1Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auf ihrem Gebiet das Inverkehrbringen von nicht unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Produkten gestatten, wenn diese nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entsprechen, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen gemäß Kapitel II und III bestimmen etwas anderes. 2Die Kommission und der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß werden die Entwicklung der europäischen technischen Spezifikationen regelmäßig beobachten und überprüfen.

 

(3) Wenn die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen selbst oder aufgrund von Grundlagendokumenten nach Artikel 3 Absatz 3 zwischen verschiedenen Klassen mit unterschiedlichen Leistungsstufen unterscheiden, dürfen die Mitgliedstaaten die auch in ihrem Gebiet einzuhaltenden Leistungsstufen nur innerhalb der auf Gemeinschaftsebene angenommenen Klassifizierungen und nur unter Verwendung aller, einiger oder einer Klasse bestimmen.

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