(1) 1Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. 3Bauliche Anlagen sind auch

 

1.

Aufschüttungen und Abgrabungen,

 

2.

Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

 

3.

Sport- und Spielflächen,

 

4.

Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

 

5.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

6.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

 

7.

Gerüste,

 

8.

Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

 

(2) 1Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 2Windenergieanlagen[1] [Bis 20.02.2024: Windkraftanlagen] gelten nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

 

1.

Gebäudeklasse 1:

 

a)

freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und

 

b)

freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

 

2.

Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

 

3.

Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

 

4.

Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

 

5.

Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

 

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

 

1.

Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m (Hochhäuser),

 

2.

bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

 

3.

Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, mit Ausnahme von Wohngebäuden und Garagen,

 

4.

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

 

5.

Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,

 

6.

Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

 

7.

Versammlungsstätten

 

a)

mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

 

b)

im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher und Besucherinnen fassen,

 

8.

Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,

 

9.

Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

 

a)

einzeln für mehr als acht Personen,

 

b)

für Personen mit Intensivpflegebedarf oder

 

c)

einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen

bestimmt sind,

 

10.

Krankenhäuser,

 

11.

sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Asylbewerberinnen, sowie Wohnheime,

 

12.

Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflegestellen für mehr als zehn Kinder sowie Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen,

 

13.

Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

 

14.

Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

 

15.

Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

 

16.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

17.

Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

 

18.

Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

 

19.

bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, und

 

20.

Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

 

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

 

(6) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m über die Gelän...

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