(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben.

 

(2) 1Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss mindestens eine Toilette mit Wasserspülung haben. 2Toiletten ohne Wasserspülung können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere Gesundheit und Hygiene gewährleistet sind. 3Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen.

 

(3) Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, müssen eine ausreichende Zahl von Toiletten [Bis 12.02.2021: in nach Geschlechtern getrennten Räumen] [1] haben; die Toilettenräume sollen[2] [Bis 12.02.2021: Räume müssen] je einen eigenen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken haben.

 

(4) Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

[1] Gestrichen durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 12.02.2021.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 13.02.2021.

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