(1) 1Bauaufsichtsbehörden sind

 

1.

als untere Bauaufsichtsbehörde

 

a)

der Gemeindevorstand in den kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung[1] [Bis 15.05.2020: kreisfreien Städten, in den kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 50 000] und in den sonstigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist,

 

b)

der Kreisausschuss in den Landkreisen,

 

2.

als obere Bauaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium,

 

3.

als oberste Bauaufsichtsbehörde das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium.

2Die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. 3Die Aufgaben der Bauaufsicht obliegen, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, den unteren Bauaufsichtsbehörden.

 

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben angemessen mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. 2Den Bauaufsichtsbehörden sollen insbesondere Beamtinnen und Beamte angehören, die die Befähigung zum höheren technischen Dienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.

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