(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten oder ortsfest genutzten Anlagen, die der Ankündigung, der Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2Werbeanlagen gelten als bauliche Anlagen.

 

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf:

 

1.

Werbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

 

2.

Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

 

3.

Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

 

4.

Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes, außer im Außenbereich, und

 

5.

Anlagen zur Unterrichtung der Bevölkerung über politische Veranstaltungen der Parteien, außer im Außenbereich.

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