Die Allergien auslösende Wirkung eines Baums kann nach Gerichtsmeinung durchaus eine Gefahr für die menschliche Gesundheit im Sinne der Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen darstellen, die eine Fällgenehmigung zu rechtfertigen vermag.[1]

Voraussetzung ist, dass der in Rede stehende Baum in nennenswertem Umfang zu den allergischen Reaktionen der betreffenden Person beiträgt. Eine Fällung des Baums ist danach dann gerechtfertigt, wenn sie voraussichtlich zu einer spürbaren Linderung der allergischen Beschwerden führen würde. Bei der Prüfung dieser Frage ist nach Gerichtsmeinung zum einen von Bedeutung, ob die betroffene Person lediglich gegen eine bestimmte Baumart oder auch gegen andere Pflanzen, Schimmelpilze, Tierhaare, Nahrungsmittel oder sonstige Stoffe allergisch ist, welchen Stellenwert also die betreffende Baumart als Allergie auslösender Faktor hat. Zum anderen kommt es auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten an. Wenn auch andere Allergie auslösende Bäume oder Pflanzen in der näheren Umgebung vorhanden sind, kann eine wesentliche Gesundheitsverbesserung durch das Fällen des in Rede stehenden Baums infrage gestellt sein, wenn er sich nicht in unmittelbarer Nähe des Hauses oder der Terrasse befindet.

Weil der Antragsteller für die Allergie auslösende oder verstärkende Wirkung eines Baums nachweispflichtig ist, verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich ein ärztliches Gutachten auf der Grundlage entsprechender Allergietests. Die bloße Behauptung oder Mutmaßung, es könne eine Allergie gegen einen Baum vorliegen, reicht nach Meinung der Richter nicht aus.

Gerichte in der Regel ablehnend

Nach einem Urteil des Bayerischen VGH kommt es bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume generell nicht auf individuelle (subjektive) Umstände an, wie etwa persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Bedingungen des Betroffenen. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte ist bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln, weshalb wegen einer Allergie kein Baum zu fällen ist.[2]

[1] So OVG Münster, Beschluss v. 13.2.2003, 8 A 5373/99, NuR 2003 S. 575, im Ergebnis aber ablehnend.
[2] Bayerischer VGH, Urteil v. 25.4.2012, 14 B 10.1750: Befall eines Baumes mit Eichenprozessionsspinner und allergischer Reaktion auf die Brennhärchen; VG München, Urteil v. 7.5.2012, M 8 K 11.957 und VG Neustadt, Urteil v. 16.5.2013, 4 K 923/12.NK: Birkenpollenallergie; vgl. auch BGH, Urteil v. 20.9.2019, V ZR 218/18, NJW 2020, 607 zum Anspruch im Nachbarrecht; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.2.2003, 8 A 5373/99: Pilzsporen der Colorado-Tanne.

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