Weil Bäume Wohlfahrtwirkungen erst mit zunehmendem Alter voll entwickeln, setzt der Baumschutz in den meisten Satzungen oder Verordnungen erst bei Bäumen an, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in 1 m über dem Erdboden, haben.

Bei mehrstämmigen Bäumen muss mindestens ein Stamm den für Einzelbäume festgelegten Stammumfang aufweisen, wenn die Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung für diesen Fall keine besondere Regelung trifft. Ohne besondere Regelung wäre es nach Gerichtsmeinung unzulässig, den Stammumfang der Einzelstämme zusammenzuzählen und daraus einen theoretischen Gesamt-Stammumfang zu bilden.[1]

Weites Ermessen

Es besteht aber regelmäßig ein weites Ermessen für den Landesgesetzgeber wie für die kommunalen Satzungs- und Verordnungsgeber. So kann der Baumschutz bereits bei einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, beginnen.

Ebenso besteht ein weites Ermessen, welche speziellen Baumarten der Ortsgesetzgeber schützen will.

Laub- und Nadelbäume

Allgemein werden sowohl alle Laubbäume als auch alle Nadelbäume bei Erreichen des in den Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen festgelegten Stammumfangs unter Schutz gestellt. Das gilt aber nicht durchgängig, wie das Beispiel der Berliner Baumschutzverordnung zeigt, in der von den Nadelbäumen nur die Waldkiefer unter Schutz steht.

Obstbäume

In der Praxis nicht einheitlich gehandhabt wird der Schutz von Obstbäumen. Als Obst werden die essbaren Früchte oder die Samen kultivierter sowie wild wachsender Bäume und Sträucher bezeichnet.[2] Hierbei wird unterschieden zwischen dem Kernobst (z. B. Äpfel und Birnen), dem Steinobst (Kirschen, Aprikosen), dem Beerenobst (Heidelbeeren, Johannisbeeren) und dem Schalenobst (Hasel- oder Walnuss).

Ausnahmen

Obstbäume finden sich zum Teil in privaten Hausgärten. Zum Teil stellen sie aber für ihren Eigentümer oder Pächter einen Erwerbsfaktor dar, sodass sie häufig beschnitten oder ersetzt werden müssen. Auf diesen Erwerbszweck muss der Satzungs- und Verordnungsgeber Rücksicht nehmen. Wegen der insgesamt bei Obstbäumen bestehenden Abgrenzungsprobleme beschränken sich viele Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen darauf, nur bestimmte Obstgehölze wie etwa Walnussbäume oder Esskastanien unter Schutz zu stellen.

Auch bruchgefährdete Bäume wie die Pappel sind vielfach vom Anwendungsbereich der Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen ausgenommen.

Waldbäume sind regelmäßig vom Schutzbereich der Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen ausgenommen, weil sie dem Schutzregime der Waldgesetze unterstehen. Wann rechtlich ein Wald vorliegt, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz. Danach ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Demgegenüber sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesvorschrift in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, nicht Wald im Sinne des Gesetzes. Der VGH Mannheim hat entschieden, dass eine Gemeinde nicht ermächtigt ist, Bäume unter Schutz zu stellen, die Wald im Sinne des gleichlautenden Landeswaldgesetzes sind.[3]

[1] So VGH Bayern, Urteil v. 25.6.1984, 9 B 84.A 253, BayVBl 1985 S. 438.
[2] Vgl. Bundeszentrum für Ernährung, https://www.bzfe.de/lebensmittel/lebensmittelkunde/obst/ v. 5.5.2022.
[3] Vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 28.7.1994, 5 S 2467/93, NuR 1995 S. 259.

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