Problemüberblick

Im Fall bittet ein Wohnungseigentümer darum, ihm die Installation eines Klimagerätes zu gestatten. Findet die Bitte keine Mehrheit, kann er eine Beschlussersetzungsklage erheben. Diese hat Erfolg, wenn die Wohnungseigentümer die Gestattung erteilen müssen.

Anspruch auf Gestattung

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz und 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Außerdem kann jeder Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Beide Anspruchsgrundlagen sind im Fall ersichtlich nicht erfüllt.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Bittet ein Wohnungseigentümer um die Gestattung einer baulichen Veränderung, müssen die Verwaltungen wissen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG jeweils Anspruchsgrundlagen sind. Ferner müssen die Verwaltungen wissen, was die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen sind. Für Klimageräte gilt die Daumenregel, dass auf sie kein Anspruch besteht. Auch dann, wenn es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt und/oder der Wohnungseigentümer viel zu Hause arbeitet. Gestatten die Wohnungseigentümer das Gerät, ist das indes in aller Regel ordnungsmäßig.

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