Problemüberblick

Im Fall beschließen die Wohnungseigentümer, eine gemeinschaftliche Anlage, nämlich einen Schornstein, entfernen zu lassen.

Schuld- oder Sachenrecht?

Das AG meint, im Fall sei der Prüfungsmaßstab § 20 WEG. Es könnte aber auch um Sachenrecht gehen! So sehe beispielsweise ich das. Die Wohnungseigentümer wollten den Schornstein nicht erhalten – dann ginge es ohnehin um eine Erhaltungsmaßnahme. Sie wollten den Schornstein aber auch nicht umbauen, sondern entfernen.

Die Frage ist daher, ob es ein Gegenstand der Verwaltung ist, das gemeinschaftliche Eigentum aufzugeben. Diese Frage lautet: Nein! Gemeinschaftliches Eigentum kann auch nicht dadurch – wirtschaftlich betrachtet – aufgegeben werden, dass es umgewidmet wird oder dass die Wohnungseigentümer auf eine Erhaltung dauerhaft verzichten. Bei der Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum nicht mehr zu benutzen, beispielsweise einen maroden Aufzug, einen Müllschlucker oder eine Heizungsanlage, handelt es sich jeweils um einen totalen Gebrauchsentzug, der nicht beschlossen werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz oder eine behördliche Maßnahme den Gebrauchsentzug anordnet und ein etwaiger Beschluss diese jeweils nur umsetzt, § 20 Abs. 1 WEG ändert daran nichts. Ein Beschluss ist nicht in der Lage, Sachenrecht zu ändern.

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