Leitsatz
- Anbringung einer Garderobe im Treppenhaus nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer
- Zwingende Beteiligung aller Eigentümer am Verfahren
Normenkette
§§ 10 Abs. 3, 22, 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG
Kommentar
- Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
- An dem Verfahren, das ein Eigentümer gegen einen anderen Eigentümer wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums führt, sind i. d. R. die übrigen Eigentümer zwingend zu beteiligen.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, 34 Wx 160/05OLG München v. 15.3.2006, 34 Wx 160/05
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen