Leitsatz

  1. Anbringung einer Garderobe im Treppenhaus nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer
  2. Zwingende Beteiligung aller Eigentümer am Verfahren
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 3, 22, 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
  2. An dem Verfahren, das ein Eigentümer gegen einen anderen Eigentümer wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums führt, sind i. d. R. die übrigen Eigentümer zwingend zu beteiligen.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, 34 Wx 160/05OLG München v. 15.3.2006, 34 Wx 160/05

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