Das kommt darauf an. In Einzelfällen kann ein derartiger Anspruch dann bestehen, wenn mit dem Klimagerät keine Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer verbunden sind. Das kann insbesondere bei in Reihenhäuser geteilten Anlagen der Fall sein oder etwa bei einer Penthouse-Wohnung im Dachgeschoss, soweit keine Geräuschemissionen in die Untergeschosse dringen und das Gerät nicht sichtbar ist. Dann kann ein Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Der Anspruch kann aber nach vorerwähnter Norm auch dann bestehen, wenn etwa beeinträchtigte Wohnungseigentümer ihr Einverständnis mit der Montage erklärt haben. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Gestattung der Montage eines Klimageräts.

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