Ja, die Bestimmung des § 20 Abs. 1 WEG ist abdingbar. In der Gemeinschaftsordnung bzw. einer späteren Vereinbarung können daher unterschiedliche Beschluss- bzw. Zustimmungserfordernisse vereinbart werden. Zu beachten ist hier allerdings, wann die Vereinbarung getroffen wurde. Nach § 47 WEG sind jedenfalls Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 getroffen wurden, regelmäßig nicht mehr anzuwenden, wenn sie von den gesetzlichen Neuregelungen abweichen. Vom Grundsatz her mussten bauliche Veränderungen nach altem Recht wiederum in aller Regel allstimmig genehmigt werden. Alle Alt-Vereinbarungen, die unterhalb dieser Schwelle ein qualifiziertes Mehrheits-Quorum regeln, sind nicht mehr anwendbar. Allerdings sind Alt-Vereinbarungen immer noch maßgeblich, nach denen die Zustimmung des Verwalters für bauliche Veränderungen erforderlich ist. Allerdings stellt dies nur ein Vorschalterfordernis dar, einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedarf es dennoch. In Vereinbarungen, die nach dem 1.12.2020 getroffen wurden, gilt § 47 WEG nicht, sodass etwa qualifizierte Mehrheits-Quoren oder gar Allstimmigkeit bei der Beschlussfassung erreicht werden müssen, unbedenklich vereinbart werden können.

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