Der Grundsatz gilt auch hier. Wäre zunächst der Beschluss mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst worden, die mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, wären die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG unter allen Eigentümern zu verteilen. Diese Mehrheit wurde allerdings nicht erreicht, sodass die Kosten nur unter den zustimmenden Wohnungseigentümern zu verteilen sind. Auch wenn die übrigen Wohnungseigentümer ebenfalls in den Genuss der Überdachung kommen, ändert dies nichts. Der Verwalter hat u. a. in einem Fall wie diesem das Abstimmungsergebnis mit Blick auf die Kostenverteilung namentlich zu protokollieren.

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