Leitsatz

Die Errichtung eines Fahrradabstellplatzes im gemeinschaftlichen Eigentum kann zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Bilds der Wohnungseigentumsanlage führen mit der Folge, dass eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vorliegt.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft hatte ursprünglich beschlossen, rechts und links neben der Eingangstür zum Wohngebäude eine Rotbuchenhecke zu pflanzen. Der Beschluss wurde umgesetzt und die Hecken gepflanzt. Auf einer weiteren Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, einen Fahrradabstellplatz seitlich rechts neben dem Hauseingang zu errichten. Nach dem Beschluss sollte unter anderem eine der Hecken gerodet werden, eine Plattenfläche aus grauen Betonplatten hergestellt und eine Rohrhalterung aufgestellt werden. Die Erstellung des Fahrradabstellplatzes konnte jedoch nicht mehrheitlich beschlossen werden, da eine bauliche Veränderung vorliegt, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftichen Eigentums hinausgeht und die Rechte der Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Grundsätzlich unstreitig ist, dass die Installation von Fahrradständern an einer störenden Stelle, etwa im Eingangsbereich der Wohnanlage, eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellen kann. Eine bauliche Veränderung ist bei einer gegenständlichen Umgestaltung oder Änderung des Erscheinungsbilds des gemeinschaftlichen Eigentums gegeben. Die teilweise zu erfolgende Wegnahme insbesondere der Rotbuchenhecke, aber auch anderer Pflanzen rechts neben dem Eingangsbereich sowie die weiteren Maßnahmen stellen eine gegenständliche Umgestaltung und Veränderung des Erscheinungsbilds dar.

 

Link zur Entscheidung

AG Lübeck, Urteil vom 28.11.2008, 35 C 22/08

Fazit:

Das Vorliegen einer Modernisierung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 22 Abs. 2 WEG hatte das Gericht verneint.

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