Ohne Erfolg! Es fehle bereits an einer baulichen Veränderung, der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entgegentreten müsste. Es sei zwar möglich, dass die Wohnungseigentumsanlage vom Bauträger abweichend vom Aufteilungsplan erstellt worden sei. Hierin liege aber noch keine bauliche Veränderung. Dass B für die Arbeiten des Bauträgers eine Baugenehmigung beantragt hatte, ändere nichts. K habe auch keinen Rückbau-/Beseitigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen plangerechten Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ein solcher Anspruch würde sich allerdings auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung die Erhaltungspflicht für einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlege, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten. Daher erfordere die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs die vorherige Befassung der Versammlung. Komme ein Beschluss nicht zustande, bestehe die Möglichkeit einer Beschlussersetzungsklage. Ein Antrag auf Beschlussersetzung wäre allerdings unbegründet. Der ordnungsmäßige plangerechte Zustand werde bei zu errichtenden und bei bestehenden Gebäuden primär durch die Erklärungen zur Begründung von Wohnungseigentum, nämlich die Teilungserklärung oder den Teilungsvertrag und/oder durch den mitbeurkundeten oder den in Bezug genommenen Aufteilungsplan bestimmt. Aus dem Aufteilungsplan ergebe sich aber nicht, dass ein Balkonüberstand nicht dem plangerechten Zustand entspreche. Der Anspruch auf erstmalige Herstellung sei jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Die Abweichung sei gering, sei klein und betreffe nicht die Abgrenzung von Sondereigentum. Die mit einem Rückbau verbundenen Kosten stünden hingegen außer Verhältnis zu dem Nutzen.

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