Wohnungseigentümer K und die anderen Wohnungseigentümer streiten darüber, ob ein Balkon zurückzubauen/zu beseitigen ist. Das AG weist die entsprechende Beseitigungs-/Rückbauklage von Wohnungseigentümer K ab. K stehe weder ein Anspruch auf Rückbau eines Balkons noch auf Duldung eines solchen Rückbaus zu. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Aufteilungsplan enthalte zwar keinen Balkon. Nach der Gemeinschaftsordnung sei aber jeder Wohnungseigentümer berechtigt, an seinem Sondereigentum beliebige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Hiergegen richtet sich die Berufung.

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