Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob sich ein Wohnungseigentümer gegen eine unzulässige bauliche Veränderung (hier: vor allem die Anbringung einer Markise) wehren kann, wenn diese sein Sondereigentum beeinträchtigt. Dazu ist zu klären, wann eine bauliche Veränderung zulässig ist. Ferner ist zu klären, ob das Sondereigentum oder das gemeinschaftliche Eigentum gestört wird.

Bauliche Veränderung

Will ein Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum baulich verändern, ist dieses Tun nach § 20 Abs. 1 WEG nur dann rechtmäßig, wenn die Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung gestattet haben oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung vorgenommen hat.

Im Sondereigentum ist es anders. Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 WEG mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 13 Abs. 2 WEG).

Eigentum am Wintergarten und an der Markise

Das Dach des Wintergartens ist ein Bestandteil des Gesamtgebäudes und gehört als konstruktives Element zum gemeinschaftlichen Eigentum. Auch die Markise (nebst Kasten) steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Sie ist für die äußere Gestaltung der Gebäudefassade (auch) maßgeblich.

Unzulässigkeit

Da die Markise und der Wintergarten gemeinschaftliches Eigentum sind, bedurfte es eines Beschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG. Auf die Frage eines Nachteils i. S. v. § 13 Abs. 2 WEG kommt es nicht an.

Dieser Beschluss, der auch nachträglich gefasst werden kann, fehlt im Fall. Die Anbringung der Markise ist also unzulässig. Der Wohnungseigentümer dürfte auf die Anbringung nach § 20 Abs. 3 WEG auch keinen Anspruch haben. Anders ist es nur, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder wenn es – anders als im Fall – keinen Nachteil gibt.

Entstörungs-Kompetenz

Wird das Sondereigentum durch ein Geräusch oder Geruch oder Ähnliches gestört, kann der Eigentümer des Sondereigentums dagegen vorgehen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach §§ 9a, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nur für eine Entstörung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig.

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