Die Klage auf Beseitigung hat Erfolg! Das Recht, von B Beseitigung zu verlangen, stehe K individuell zu. K berufe sich auf eine Beeinträchtigung seines Sondereigentums. B sei auch zur Beseitigung verpflichtet.

Ein (förmlicher) Beschluss, der die in Rede stehende bauliche Veränderung legalisiert habe, bestehe nicht. Soweit B auf eine Zustimmungserklärung des K abhebe, habe K allenfalls der Zusammenlegung der früheren Wohneinheiten 2 und 3 zugestimmt, nicht aber der Installation einer Markise nebst Kasten in ausgeführter Form auf dem Wintergarten. B als Handlungs- und Zustandsstörer beeinträchtige das Sondereigentum des K auch in einer Weise, wie dieser es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht hinzunehmen habe. B stehe daher auch kein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf (nachträgliche) Gestattung der Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 WEG zu, den er dem Beseitigungsanspruch nach § 242 BGB entgegenhalten könnte.

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