Leitsatz

  • Allstimmige Zustimmung für Anbau in einer Hotel-Wohnungseigentumsanlage

    Stimmrechtsausschluss bei Rechtsgeschäft mit Pächter-GmbH (mit hoher Eigentümer-Beteiligung)

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 25 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

1. In der Gemeinschaftsordnung war u.a. vereinbart, dass "Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum nur der Verwalter vornehmen oder vornehmen lassen dürfe; wesentliche Veränderungen i.Ü. nur, wenn sie zuvor von der Eigentümerversammlung beschlossen worden seien".

2. Sind die Vereinbarungen in einer Teilungserklärung hinsichtlich der Einführung des Mehrheitsprinzips unklar, verbleibt es regelmäßig bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (hier: Gestattung des Anbaues für die Erweiterung des Gemeinschaftseigentums der Anlage durch die Hotel-Pächterin) beim Grundsatz der Einstimmigkeit. Auch vorliegend wurde unmissverständlich vereinbart und festgelegt, dass wesentliche Veränderungen nur vorgenommen werden dürften, wenn sie zuvor von der Eigentümerversammlung beschlossen worden seien; dass dafür in Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip das Mehrheitsprinzip gelten solle, ist in dieser Regelung gerade nicht enthalten.

3. Ein Stimmrechtsausschluss gem. § 25 Abs. 5 WEG gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer vom Eigentümer als Gesellschafter-Geschäftsführer mit 49/50 Anteilen gehaltenen GmbH und seine miteigentumsberechtigte mitgeschäftsführende Ehefrau. Ein Stimmverbot nur bei einem Ehegatten gilt wegen des Einflusses auf die Willensbildung auch grundsätzlich für den anderen Ehegatten, wenn beide - wie hier - gemeinschaftlich Wohnungseigentum besitzen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 17.09.1997, 5 W 104/97= DWE 3/1998, 140)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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