Leitsatz

Das grundsätzliche Einstimmigkeitserfordernis des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist nicht dadurch abbedungen, dass in der Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters zu einer baulichen Veränderung und im Fall ihrer Verweigerung oder ihres Widerrufs die Herbeiführung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer vorgesehen ist. Die Verbindung einer Wohnung mittels Decken- bzw. Wanddurchbrüchen mit Mehrzweckräumen stellt zwar eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar, diese ist jedoch nicht allein deshalb zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, weil sie eine intensivere bzw. zweckbestimmungswidrige Nutzung ermöglichen und sich daraus eine nachteilige Kostenverteilung ergeben könnte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.04.2006, 20 W 294/03

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