Nach einem neuen Beschluss des LG Berlin darf sich der Vermieter allerdings nicht widersprüchlich verhalten. Sieht der Vermieter davon ab, gegen seinen Willen zurückgelassene Einbauten des ausgezogenen Wohnungsmieters (z. B. Badewannen-Glasaufsatz, Einbauschrank, Laminatboden) auszubauen und vermietet die Wohnung mitsamt dieser Einbauten an einen Nachmieter, steht ihm gegen den scheidenden Wohnungsmieter nicht ohne Weiteres ein Schadensersatzanspruch in Höhe der fiktiven Rückbaukosten zu. Ein Interesse des Vermieters, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, gegenüber dem scheidenden Mieter aber die Kosten ihrer erst dann beabsichtigten Entfernung als Schaden zu liquidieren, wäre nicht schützenswert.

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