Mit ähnlicher Begründung hat das AG Hamburg jetzt entschieden, dass der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Markise hat, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist – hier: 4 Bohrungen und Verschraubungen an der Unterseite der über dem Balkon befindlichen Loggia –, die Mietsache nicht verschlechtert wird, kein Eingriff in das Wärmedämmverbundsystem erfolgen soll, die Arbeiten durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden und der Mieter sich verpflichtet, bei Mietende auf eigene Kosten den Rückbau inkl. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu bewirken.

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