Mögliche Konflikte zwischen den örtlichen Planungen der Gemeinde und den überörtlichen Planungen des Staates löst § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift müssen die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anpassen. Es gibt hier also ein ganz klares Rangverhältnis.

Gesetzliche Grundlagen

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind im Raumordnungsgesetz des Bundes und in den Landesplanungsgesetzen der Länder enthalten. Während das Raumordnungsgesetz des Bundes sich im Wesentlichen auf einige große Leitlinien beschränkt, enthalten die Landesplanungsgesetze der Länder und die aus ihnen entwickelten landesplanerischen und regionalplanerischen Ziele oft sehr konkrete Aussagen, die Einfluss auf Bauleitpläne nehmen können.

Beispiele

Beispiele für solche Ziele sind etwa die Lärmschutzzonen, die im Rahmen landesplanerischer Verfahren für die Umgebung der Flughäfen erlassen worden sind. Wenn diese Lärmschutzzonen Wohnbebauung ausschließen oder beschränken, so muss sich die Gemeinde beim Erlass von Bebauungsplänen für die entsprechenden Areale daran halten. In ähnlicher Weise kann eine Gemeinde keine Wohn- oder Gewerbegebiete in landschaftlich interessanten Bereichen ausweisen, die durch Ziele der Landesplanung zu Tabuflächen für die Siedlungsentwicklung erklärt wurden.

Zu beachten ist aber, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oft einen erheblichen Spielraum für die Auslegung belassen. Innerhalb dieses Spielraums kann sich die Gemeinde mit ihrem Bauleitplan natürlich bewegen. Sieht etwa eine landesplanerische Festlegung vor, dass in bestimmten Gemeinden nur eine organische Entwicklung erfolgen soll, so bleibt den einzelnen Gemeinden natürlich ein erheblicher Spielraum für neue Baugebiete. Lediglich Ausweisungen, die im Verhältnis zur vorhandenen Siedlungsstruktur und Bevölkerungszahl überproportional sind, würden an der Barriere der "organischen Entwicklung" scheitern.

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