Leitsatz

Werden Miteigentümer eines Grundstücks auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit oder einer Baulast verklagt, so sind alle Miteigentümer notwendige Streitgenossen, sodass eine Klage nur gegen einen Teil der Miteigentümer unzulässig ist, wenn nicht die anderen Miteigentümer mit dem Kläger eine Musterprozessvereinbarung geschlossen oder erklärt haben, zu der begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein.

 

Fakten:

Eine so genannte notwendige Streitgenossenschaft ist immer dann anzunehmen, wenn Miteigentümer auf Einräumung eines Notweges, einer Grunddienstbarkeit oder wie vorliegend einer Baulast in Anspruch genommen werden. Denn hierzu bedarf es einer Verfügung über das Grundstück im Ganzen. Besteht nun auf der Seite der Beklagten - also der mehreren Grundstückseigentümer - eine derartige notwendige Streitgenossenschaft, dann muss derjenige, der die Bewilligung einer Baulast begehrt, sämtliche Eigentümer als Miteigentümer entsprechend verklagen. Wenn also auf der Beklagtenseite notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen besteht, ist die Klage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie sich gegen alle Streitgenossen richtet. Aus prozessökonomischen Gründen bleibt eine Klage gegen einzelne Streitgenossen - also nur einen Miteigentümer - nur möglich, wenn die übrigen Miteigentümer zuvor erklärt haben, zu der mit der Klage begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003, I-237/02

Fazit:

Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist für eine Klage gegen einzelne Streitgenossen bzw. Miteigentümer kein Raum. Eine solche muss ohne weitere Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden.

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