Mit Erfolg! Das VG habe K's Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt. K sei, wie vom VG ausgeführt, analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO-BW dürfe die Nutzung von Kfz-Stellplätzen und Garagen die Gesundheit nicht schädigen. Auf dieses Recht könne sich K berufen, da ihre Wohnung insbesondere durch den von den vorgesehenen Parkplatzflächen verursachten Lärm stärker als das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer betroffen sei.

Der Antrag sei auch ohne Weiteres begründet. Denn mit Blick auf die feststellbare Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, eine daraus folgende Verletzung der K in eigenen Rechten und die damit bestehenden Erfolgsaussichten der Klage überwiege das Aufschubinteresse der K (§ 80 Abs. 1 VwGO) das Interesse der X an einer sofortigen Vollziehung. Für eine weitergehende Folgenabwägung – unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Folgen für X und der Auswirkungen auf K – bleibe kein Raum, da an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kein öffentliches Interesse bestehen könne.

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