Wohnungseigentümerin K wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der X von der Baubehörde B erteilte Baugenehmigung für den Teilabbruch eines Bürogebäudes sowie den Neubau eines Apartment-Hotels. Es geht um ein Allgemeines Wohngebiet. Das VG lehnt den Antrag ab. Der Antrag sei zwar zulässig. K sei analog § 42 Abs. 2 VwGO zwar nicht in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin am Grundstück, aber in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümerin einer Wohnung auf diesem Grundstück antragsbefugt. Es erscheine möglich, dass das Vorhaben der X gerade auch K betreffe und insbesondere gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße, denn K's Wohnung liege dem Vorhaben der C unmittelbar gegenüber.

Der Antrag sei jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse und das Interesse der X, von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, überwögen das private Interesse der K, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestünden in der Hauptsache keine Aussichten auf Erfolg, da die Baugenehmigung aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und K nicht in ihren Rechten verletze. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der K.

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