Das VG verneint die Frage! Die Anfechtungsklage sei unzulässig, soweit eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aufgrund der Tiefgaragenzufahrt und eine Verletzung von Abstandflächen geltend gemacht werden, die nicht an das Sondereigentum des K grenzen.

Insoweit fehle K die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. K könne als Sondereigentümer gem. § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums infrage stehe. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liege oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gerade das Sondereigentum betreffe.

Die frühere teilweise anderslautende Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche auch im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum lediglich um eine "gekorene" Ausübungsbefugnis handele (Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 10.4.2019, 9 A 24/18 und VGH Mannheim, Urteil v. 13.7.2017, 5 S 2602/15), sei durch § 9a Abs. 2 WEG veraltet. Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum geltend zu machen, stehe danach nur der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu (Hinweis u. a. auf VGH Mannheim, Beschluss v. 24.2.2021 und Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 99).

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