Selbstkosten, d.h. Wagnis u. Gewinn werden nicht ersetzt

Nach § 4 der BGV bildet die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme die Höchstgrenze für alle Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvorhaben stehen. Der Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten, die aufgewendet werden müssen (Selbstkosten, d.h. Wagnis und Gewinn werden nicht ersetzt), um den Mangel an dem Bauvorhaben zu beseitigen. Eine wertmäßige Begrenzung (Höchstersatzleistung) besteht für

  • Schadenssuchkosten in Höhe von 30.000 EUR,
  • optische Mängel in Höhe von 30.000 EUR.

Sowiesokosten werden nicht erstattet

Nicht erstattet werden Ansprüche wegen "Sowiesokosten", die bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung von vornherein angefallen wären. Soweit im Versicherungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist, hat sich der Versicherungsnehmer mit 10 % an der vom Versicherer anerkannten Entschädigungssumme, mindestens jedoch mit 2.500 EUR einmalig je Versicherungsfall, selbst zu beteiligen.

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