Werden Räumlichkeiten errichtet, die im Aufteilungsplan nicht vorgesehen waren, entsteht Gemeinschaftseigentum.[1] Wird das ganze Gebäude abweichend vom Aufteilungsplan an anderer Stelle auf dem Grundstück, im Übrigen aber gemäß Plan errichtet, dann steht dies der Entstehung von Wohnungseigentum nicht entgegen, wenn Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zweifelsfrei gegeneinander abgegrenzt sind.[2]

 
Hinweis

Unmöglichkeit planmäßiger Errichtung

Soweit geplanter Raum tatsächlich nicht vorhanden ist, bleibt ein Anwartschaftsrecht auf Errichtung bestehen. Steht aber fest, dass geplante Räumlichkeiten wegen erheblicher Abweichungen vom Aufteilungsplan nicht mehr geschaffen werden können, so führt dies nicht zur Nichtigkeit der Einigungserklärung, vielmehr bleibt es dabei, dass zwischen den Miteigentümern die besondere Wohnungseigentümergemeinschaft fortbesteht. Kann also in derartigen Fällen nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum verbundener Miteigentumsanteil erworben werden, so sind die Miteigentümer verpflichtet, den Teilungsvertrag nebst Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen, soweit ihnen dies – ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen – zumutbar ist.[3]

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