Mit der Rechtskraft des Zustimmungsurteils gilt die Zustimmungserklärung als abgegeben.[1] Der Mieter hat nun ein vertragliches Recht zur Durchführung der Arbeiten. Der Vermieter muss die Arbeiten dulden. Die Duldungsverpflichtung kann allerdings nicht aus dem Zustimmungsurteil abgeleitet und vollstreckt werden. Vielmehr benötigt der Mieter einen weiteren Titel auf Duldung. Die Klage auf Duldung der Maßnahmen kann zusammen mit der Zustimmungsklage erhoben werden. Auch eine Stufenklage ist möglich. Der Duldungstitel wird nach § 890 ZPO durch Verhängung eines Ordnungsgeldes vollstreckt.

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