Egal, ob der vermietende Wohnungseigentümer dem Mieter von sich aus erlauben will, ein Balkonkraftwerk zu montieren oder der Mieter nach voraussichtlicher künftiger Rechtslage ab 1.1.2024 von dem vermietenden Wohnungseigentümer die Erlaubnis hierzu verlangen kann, bedarf es wie bereits ausgeführt[1] noch einer mehrheitlichen Gestattungsbeschlussfassung der übrigen Wohnungseigentümer. Der vermietende Wohnungseigentümer sollte daher beim Verwalter bereits einen vorformulierten Beschlussantrag einreichen.

 

Beschlussmuster: Balkonkraftwerk, Gestattung der Montage für vermietenden Wohnungseigentümer bzw. dessen Mieter

TOP XX Gestattung der Montage eines Steckersolargeräts am Balkon der Wohnung XX

Wohnungseigentümer _____ bzw. seiner Mieterin oder seinem Mieter wird die Montage eines Steckersolargeräts an der Balkonaußenseite seiner mit der Nr. XX in der Teilungserklärung bezeichneten Wohnung gestattet. Konkret handelt es sich um eine Anlage aus 2 Solarmodulen mit einer Ausgangsleistung von je 300 Watt mit einer Größe von ___ cm X ___ cm mit schwarzer Umrandung. Die Solarmodule sind bündig mit dem oberen Abschluss der Balkonbrüstung und mittig zu den Balkonseiten zu montieren.

Zur Vermeidung einer möglicherweise eintretenden Verschattung in der unter der Wohnung Nr. XX befindlichen Wohnung und zur Ermöglichung eines problemlosen Anleiterns der Feuerwehr im Brandfall, sind die Solarmodule ungeachtet einer etwa vorhandenen Neigungsmöglichkeit plan an der Balkonbrüstung zu montieren und zu betreiben.

Die Gestattung der Montage steht unter der Bedingung des Nachweises einer sturmfesten Befestigung der Solarmodule und des ausreichenden Versicherungsschutzes. Die Nachweise sind unverzüglich nach Montage der Solarmodule gegenüber der Verwaltung zu erbringen.

Sämtliche Kosten der Baumaßnahme und deren Folgekosten sind von Wohnungseigentümer ____________ zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten eines etwa erforderlichen Rückbaus der Solaranlage, der aus Gründen der Erhaltung oder baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums oder mangels des Nachweises der sturmsicheren Montage und des ausreichenden Versicherungsschutzes erforderlich wird. Der Rückbau hat in einem solchen Fall durch den Wohnungseigentümer innerhalb einer von der Verwaltung hierfür gesetzten Frist zu erfolgen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] Siehe Kap. 1.2 und 2.4.

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