1 Geldwerter Vorteil bei freier Nutzung

Die Überlassung einer Jahresnetzkarte eines Verkehrsunternehmens zur uneingeschränkten Nutzung durch den Arbeitnehmer stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar und ist deshalb beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Hierbei handelt es sich um einen sofortigen Zufluss von Arbeitsentgelt, d. h. es fließt nicht erst bei Inanspruchnahme der einzelnen ermäßigten bzw. kostenlosen Fahrten zu.

2 Überlassung aus eigenbetrieblichem Interesse

Wird eine BahnCard aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers überlassen, ist dies steuerfrei und damit beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer sie zu beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten nutzt und sich der Arbeitgeber hierdurch Reisekosten erspart. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnCard und die ermäßigt abgerechneten Bahnfahrten für Auswärtstätigkeiten geringer sind als die Fahrkosten, die ohne die Zurverfügungstellung der BahnCard angefallen wären. Es muss somit eine "Vollamortisation" beim Arbeitgeber zu den von ihm übernommenen Kosten der BahnCard gegeben sein. In diesem Fall ist eine Mitnutzung für private Zwecke unschädlich, da diese von untergeordneter Bedeutung ist.

Die Berücksichtigung der privaten Nutzung ist unschädlich und insofern weiterhin beitragsfrei, soweit dies für die steuerrechtliche Bewertung festgestellt wurde.[1]

[1]

S. Lohnsteuer, Abschn. 2.1.

3 Rabattregelung für die Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen

Wird die BahnCard bzw. eine Jahresnetzkarte von dem Verkehrsunternehmen an die eigenen Mitarbeiter abgegeben, wird die Beitragspflicht im Rahmen der Rabattregelung beurteilt. Beträgt der Wert der Jahresnetzkarte nicht mehr als 1.080 EUR, besteht Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung für diesen geldwerten Vorteil.[1] Ist der geldwerte Vorteil höher, ist der Betrag, der den Wert von 1.080 EUR überschreitet, beitragspflichtig.

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