Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung bei Datenverarbeitung

 

Orientierungssatz

Eingruppierung eines Programmierers für Speiseversorgung in einer Universitätsklinik nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe III; Protokollnotizen 1a, 1b und 4 Datenverarbeitungs-Tarifvertrag; Fehlender Sachvortrag; Einreichung von Pflichtenheft.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 06.07.1988; Aktenzeichen 5 Sa 412/88)

ArbG Köln (Entscheidung vom 28.01.1988; Aktenzeichen 1 Ca 7298/87)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1971 bei dem beklagten Land als Angestellter in der Programmierung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. IV b BAT und seit dem 1. Januar 1975 Vergütung nach VergGr. IV a BAT.

Der Kläger wird als "Erster Programmierer und Gruppenleiter" an einer Prozeßrechneranlage beschäftigt, die die Speisenversorgung der medizinischen Einrichtungen der Universität steuert. Wie sich aus dem vom Kläger eingereichten Pflichtenheft ergibt, überwacht der Rechner die Ein- und Auslagerungsvorgänge, den Materialfluß, die Lagerbestandsführung und Kontrolle der Verfallzeiten und Mindestbestandsmengen, diverse Protokollierungen sowie Meldungen von Betriebszuständen und Störungen der angeschlossenen Fördertechnik. Die von der Küche hergestellten Gerichte werden über automatische Verpackungsstraßen, Frostertunnel, Palettierer und Regalförderzeuge dem Durchlaufregallager zugeführt. Die nach den Auswahlspeiseplänen gewählten Speisedaten werden nach Eingabe in den Rechner in einen Auslagerfahrplan umgesetzt. Zur gewünschten Zeit werden die angeforderten Speisen über Regalförderzeuge ausgelagert und vom Verteilerwagen auf Stichbahnen abgesetzt. Die Prozeßrechneranlage besteht aus Rechner, Plattenspeicher, Protokollblattschreiber, Dialogblattschreiber, Tastatur mit Ziffernanzeige, Datensicherungseinheiten und Signalformern.

Der Kläger hat seit dem Jahre 1963 fortlaufend Datenverarbeitungslehrgänge besucht und bei der Herstellerfirma Spezialkenntnisse hinsichtlich der in der Universität K eingesetzten Prozeßrechneranlage erworben. Er beherrscht verschiedene Programmiersprachen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III, Teil II, Abschnitt B (Angestellte in der Datenverarbeitung) der Anlage 1 a zum BAT erfülle und den entsprechenden Vergütungsanspruch seit dem 1. Juni 1985 geltend gemacht. Dazu hat er vorgetragen, seit dem 1. Januar 1975 habe er selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorhaben hohen Schwierigkeitsgrades angefertigt, entsprechende Programme bzw. Programmbausteine geändert, gepflegt oder übernommen und gegebenenfalls angepaßt. Seine in den Lehrgängen erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen entsprächen denjenigen eines Informatikers mit Fachhochschulausbildung. Deshalb erfülle seine Tätigkeit die Anforderungen der VergGr. IV a, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt III (Angestellte in der Anwendungsprogrammierung) der Anlage 1 a zum BAT. Nach sechsjähriger Bewährung stehe ihm somit Vergütung nach VergGr. III, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT zu, da er außerdem die in der Protokollnotiz Nr. 4 b zu dieser Tarifnorm geforderten vertieften Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung zu behandelnden Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung und des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken besitze. Ohne diese vertieften Fachkenntnisse wäre er gar nicht in der Lage gewesen, die an die Prozeßrechneranlage gestellten Anforderungen in bezug auf die Speisenversorgung der medizinischen Einrichtungen zu bewältigen. Außerdem seien die für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen nach § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 (Datenverarbeitungs-TV) aufgrund der langjährigen Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstellen. Im übrigen werde er auch als Leiter einer Datenverarbeitungs-Gruppe eingesetzt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet

ist, ihm Vergütung nach VergGr. III gemäß

§ 1 Ziffer B III des Tarifvertrages zur Änderung

der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Daten-

verarbeitung) vom 4. November 1983 ab 1. Juni 1985

zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. III, Teil II, Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT nicht erfülle. Der Kläger sei nicht Leiter einer Datenverarbeitungs-Gruppe im Sinne der VergGr. III, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt I (Angestellte als Leiter von DV-Gruppen) der Anlage 1 a zum BAT. Er habe auch nicht die in den Protokollnotizen Nr. 1 und 4 zur VergGr. III, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt I (Angestellte in der Anwendungsprogrammierung) der Anlage 1 a zum BAT geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Vor seinem Einsatz in der Datenverarbeitung habe er keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse im Sinne der VergGr. V b Fallgruppe 1 a des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT erworben, so daß er die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 1 a nicht erfülle. Ob er die in der Protokollnotiz Nr. 1 b geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Angestellter mit einer einschlägigen Fachhochschulausbildung aufweise, könne dahingestellt bleiben, da er jedenfalls keine vertieften Fachkenntnisse im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b besitze. Seine Fähigkeiten lägen allein auf dem Gebiete der Anwendungsprogrammierung. Sie bezögen sich aber nicht auf die Aufgabenbereiche, die im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelt würden und auch nicht auf die Organisation der Verwaltung und die angewendeten Arbeitstechniken. Die mit der Protokollnotiz Nr. 4 b geforderte Qualifikation werde auch bei langjähriger Ausübung der Tätigkeit nicht durch die tarifliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV fingiert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT nicht zu.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich beanspruchten Vergütungsgruppe III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; alle mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

Das Landesarbeitsgericht hat sich mit den Arbeitsvorgängen der Tätigkeit des Klägers nicht befaßt. Dies ist jedoch unschädlich, da das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die gesamte Tätigkeit des Klägers die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. III, Teil II, Abschnitt B (Angestellte in der Datenverarbeitung) der Anlage 1 a zum BAT nicht erfüllt. Auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kommt es somit nicht an.

Die Tätigkeit des Klägers entspricht nicht den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. III, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt I (Angestellte als Leiter von DV-Gruppen) der Anlage 1 a zum BAT. Der Kläger hat insoweit schon nicht geltend gemacht, daß er durch "ausdrückliche Anordnung" zum Leiter einer DV-Gruppe bestellt worden sei.

Soweit der Kläger seine Klage auf das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt III (Angestellte in der Anwendungsprogrammierung) der Anlage 1 a zum BAT stützt, sind zur tariflichen Bewertung seiner Tätigkeit folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:

VergGr. III

Angestellte, die selbständig Programme oder

Programmbausteine für Programmiervorhaben hohen

Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende

Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen

oder übernehmen und ggf. anpassen,

nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. IV a

Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

VergGr. IV a

1. Angestellte, die selbständig Programme oder

Programmbausteine für Programmiervorhaben

hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, ent-

sprechende Programme oder Programmierbausteine

ändern, pflegen oder übernehmen und ggf.

anpassen.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

.......

Protokollnotizen:

Nr. 1

Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind

a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser

Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse

im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V b

Fallgruppe 1 a des Teils I - außerhalb der Daten-

verarbeitung - erworben haben, .....

b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger

Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker)

und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Angestellte, die auf Grund gleichwertiger

Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben.

Nr. 2

Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:

.....

c) eine Programmiervorgabe hat hohen Schwierigkeits-

grad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

aa) Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend problem-

bezogene Funktionen, die für die jeweilige Auf-

gabenstellung spezifisch sind, und sind in hohem

Maße miteinander verflochten;

bb) es sind zu verarbeiten mindestens drei Daten-

bestände, von denen im Rahmen der Aufgaben-

stellung durchschnittlich mindestens fünf

Gliederungselemente zu behandeln sind, und die

nicht unter Anwendung eines Datenbankverwaltungs-

systems geführt oder genutzt werden, oder min-

destens vier Datenbestände, die unter

Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems

geführt oder genutzt werden, und die nicht linear

miteinander verknüpft werden, oder mindestens

zwei Datenbestände, die unter Anwendung verschie-

dener Datenbankverwaltungssysteme, die keine ein-

heitliche Datenbankschnittstelle haben, geführt

oder genutzt werden; und

cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten

enthalten viele logische Abhängigkeiten, z.B.

das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsför-

derungsgesetz.

Nr. 4

Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus,

a) ......

b) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b)

genannten Angestellten, daß sie vertiefte

Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungs-

programmierung behandelten Aufgabenbereiche, der

Organisation der Verwaltung oder des Betriebes

und der angewendeten Arbeitstechniken erworben

und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzu-

wenden haben.

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß der Kläger nicht zu den Angestellten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 a zu rechnen, sondern allenfalls als Angestellter im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 b anzusehen sei. Aber selbst wenn unterstellt werde, daß er hinreichend dargelegt habe, daß er gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein einschlägig ausgebildeter Fachhochschulingenieur besitze, fehle es an der schlüssigen Darlegung der subjektiven Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 4 b. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, daß er vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und bei seiner Tätigkeit anzuwenden habe. Bei den in der Protokollnotiz Nr. 4 b geforderten vertieften Fachkenntnissen handele es sich auch nicht um eine Ausbildungsvoraussetzung, die nach § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV nach vierjähriger Ausübung der Tätigkeit als erfüllt zu gelten habe. Da es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 4 b fehle, komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 2 erfülle.

Diesen Ausführungen ist im Ergebnis und im wesentlichen in der Begründung zuzustimmen. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß keine Anhaltspunkte vorliegen, daß der Kläger als Angestellter im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 a anzusehen sei. Beide Parteien gehen davon aus, daß der Kläger vor seinem Einsatz in der Datenverarbeitung keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V b Fallgruppe 1 a, Teil I außerhalb der Datenverarbeitung erworben hatte. Demgemäß nimmt das Landesarbeitsgericht mit Recht an, daß für ihn allein die Erfüllung der Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 1 b in Betracht kommt. Obgleich der Kläger keine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung hat, bedarf es insoweit jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keiner Prüfung, ob er als sonstiger Angestellter, der gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen hat, anzusehen ist. Bei den Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 1 b handelt es sich nämlich um eine Ausbildungsvoraussetzung, die als erfüllt gilt, wenn die Tätigkeit, die der Angestellte ausübt, vor dem 1. Oktober 1983 bereits vier Jahre ausgeübt wurde. Insoweit greift die tarifliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV ein, die folgenden Wortlaut hat:

"Soweit in Tätigkeitsmerkmalen und Protokollnotizen/

Protokollerklärungen eine Ausbildung gefordert wird,

gilt für Angestellte, die am 30. September 1983 in

einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am

1. Oktober 1983 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden

hat, und die - ohne die geforderte Ausbildung zu be-

sitzen - die beschriebene Tätigkeit am 30. September

1983 in diesem Arbeitsverhältnis seit mindestens vier

Jahren ausgeübt haben, die Ausbildungsvoraussetzung

für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit in dem-

selben Arbeitsverhältnis als erfüllt..."

Der Kläger übt die im Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT beschriebene Tätigkeit - wie das Landesarbeitsgericht zu seinen Gunsten unterstellt - seit dem 1. Januar 1975 und damit länger als vier Jahre vor Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 am 1. Oktober 1983 aus. Damit wird die in der Protokollnotiz Nr. 1 b zu dieser Vergütungsgruppe geforderte abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung, die eine Ausbildungsvoraussetzung im Sinne von § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs- TV darstellt, zu seinen Gunsten fingiert. Auf den Nachweis gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen kommt es in diesem Falle nicht mehr an (BAG Urteil vom 3. Februar 1988 - 4 AZR 514/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nimmt das Landesarbeitsgericht jedoch an, daß der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, daß er die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 4 b, die für ihn als Angestellten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 b in Betracht kommen, erfülle. Nach der Rechtsprechung des Senats muß auch bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage der Kläger - wie im Zivilprozeß schlechthin - diejenigen Tatsachen vortragen, die den Schluß darauf zulassen, daß seine Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen (BAGE 34, 158, 166 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Das Landesarbeitsgericht nimmt mit Recht an, daß der Sachvortrag des Klägers diesen Anforderungen in bezug auf die Darlegung der in der Protokollnotiz Nr. 4 b geforderten vertieften Fachkenntnisse nicht erfüllt. Die vertieften Fachkenntnisse müssen sich nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung auf die im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, die Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und die angewendeten Arbeitstechniken beziehen. Es muß sich also um Fachkenntnisse handeln, die außerhalb der Anwendungsprogrammierung liegen. Daß er derartige Kenntnisse besitze, hat der Kläger, wie das Landesarbeitsgericht ausführt, nicht substantiiert vorgetragen.

Der Kläger rügt allerdings mit der Revision, daß das Landesarbeitsgericht nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre, ihn darauf hinzuweisen, daß es insoweit weiteren Sachvortrag für erforderlich hielt. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

Zu den Grundlagen der Rechtsverfolgung im Zivilprozeß gehört das Vorbringen von Tatsachen, aus deren lückenloser Folge sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der geltend gemachte Anspruch herleiten lassen muß. Ist die klagende Partei anwaltlich vertreten, so bedarf es jedenfalls dann keines Hinweises des Gerichts darauf, daß das Klagevorbringen nicht substantiiert oder nicht schlüssig sei, wenn die Partei bereits anderweit, z. B. durch das Vorbringen des Gegners, auf die Mängel des Vorbringens hingewiesen worden ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 139 Rz 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 139 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 139 Anm. 2 e; BGH NJW 1980, 223, 224; vgl. auch BGH NJW 1984, 310). Dies war, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, vorliegend der Fall. Zwar hatte das Arbeitsgericht, wenn auch nur mit einem Satz, aus der Tätigkeit des Klägers im Bereich der Datenverarbeitung auf vertiefte Fachkenntnisse in den in der Protokollnotiz Nr. 4 b genannten Bereichen geschlossen; das beklagte Land hatte jedoch in der Berufungsbegründung derartige Kenntnisse des Klägers substantiiert bestritten. Daraus mußte für den Kläger ohne gesonderten Hinweis des Gerichtes deutlich werden, daß es insoweit weiteren Sachvortrags bedurfte. Er konnte sich nicht allein mit dem Hinweis begnügen, daß er ohne vertiefte Fachkenntnisse im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b seinen Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung nicht gerecht werden könne.

Auch soweit der Kläger meint, daß er durch die Einreichung des Pflichtenheftes seine vertieften Fachkenntnisse im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b ausreichend dargelegt habe und deshalb das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, sofern es seinen Vortrag für unschlüssig hielt, trifft dies nicht zu. Zum einen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, von einer Partei eingereichte, umfangreiche Unterlagen darauf zu überprüfen, ob sich aus ihnen Tatsachen ergeben, die zur Schlüssigkeit des Vorbringens führen können (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 139 Rz 14). Zum anderen werden im Pflichtenheft nur diejenigen Anforderungen beschrieben, die an die in den medizinischen Einrichtungen eingesetzte Prozeßrechneranlage gestellt werden. Diese lassen nicht ohne weiteres Rückschlüsse darauf zu, welche Fachkenntnisse außerhalb der Datenverarbeitung derjenige Angestellte besitzt und einzusetzen hat, der in der Anwendungsprogrammierung tätig ist. Insoweit hätte es eines detaillierten Sachvortrages des Klägers bedurft. Nur wenn der Kläger seine Fachkenntnisse substantiiert vorgetragen hätte, hätte sich die Frage der Beweisbedürftigkeit gestellt, so daß seine Rüge nach § 286 ZPO in bezug auf die Beweiswürdigung durch das Landesarbeitsgericht fehl geht.

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß vertiefte Fachkenntnisse des Klägers im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 b nicht nach § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV fingiert werden. § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf Ausbildungsvoraussetzungen, die in den Tätigkeitsmerkmalen und Protokollnotizen/Protokollerklärungen der beschriebenen Tätigkeit gefordert werden. Bei den in der Protokollnotiz Nr. 4 b geforderten vertieften Fachkenntnissen handelt es sich aber nicht um Voraussetzungen, die an eine Ausbildung des Angestellten gestellt werden, sondern um eine von der in der Protokollnotiz Nr. 1 b geforderten Ausbildung unabhängige, zusätzliche Qualifikation, die der Angestellte aufweisen muß. Zur Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT muß diese gesondert nachgewiesen und kann nicht aufgrund einer vor dem 1. Oktober 1983 liegenden mehr als vierjährigen Ausübung einer Tätigkeit nach VergGr. IV a BAT unterstellt werden.

Das Landesarbeitsgericht nimmt damit zu Recht an, daß der Kläger nicht ausreichend vorgetragen habe, daß er die subjektiven Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 4 b zur VergGr. III BAT erfülle. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Sachvortrag im übrigen auch hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 2 zur VergGr. III nicht schlüssig. Die Protokollnotiz Nr. 2 legt im einzelnen die Voraussetzungen fest, die an Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades im Sinne der VergGr. III, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT zu stellen sind. Auch insoweit hätte es eines substantiierten Sachvortrages des Klägers bedurft und war die Einreichung des Pflichtenheftes ohne weitere Erläuterung, aus welchen Teilen sich jeweils die einzelnen Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 2 hätten ergeben sollen, nicht ausreichend.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Freitag

Prieschl Dr. Konow

 

Fundstellen

CR 1990, 340-342 (ST)

ZTR 1989, 150-152 (ST1-4)

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